Kinderlose Ehe

Diese Verwandten haben Anspruch auf Erbe

Wer in einer kinderlosen Ehe lebt, ist ohne Testament selten Alleinerbe. Mindestens ein Viertel geht nicht an Witwe oder Witwer. Diese Dinge sollten Sie regeln.

05.11.2025 UPDATE: 05.11.2025 09:54 Uhr 56 Sekunden
Kinderlose Ehe: Ohne Testament erbt der Partner nicht automatisch alles. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Nichten, Neffen, Eltern, Großeltern, Geschwister - sie alle haben unter Umständen ein Anrecht auf Erbe, wenn einer der Partner in einer kinderlosen Ehe stirbt. Ohne eine entsprechende Regelung 
im Testament oder Erbvertrag wird der hinterbliebene Partner nur Alleinerbe, 
wenn keine der genannten Verwandten des Verstorbenen mehr 
leben. 

So viel steht der Familie zu

Lebte das kinderlose Paar in einer Zugewinngemeinschaft, so die Westfälische Notarkammer, erhält der länger Lebende drei Viertel des Erbes, die Verwandten des Verstorbenen ein Viertel. Hat das Paar in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, hat die Familie des Verstorbenen Anspruch auf die Hälfte.

Paare sollten überlegen, ob dies in ihrem Interesse ist, rät die Notarkammer. Denn es kann schnell zu schwierigen Konstellationen kommen. Ein Beispiel: Besaßen beide Partner gemeinsam ein Haus, würden die Verwandten des Verstorbenen im Todesfall Miteigentümer werden. Dann könnten sie über die weitere Nutzung mitbestimmen oder sogar fordern, ausbezahlt zu werden.

Vorsorge lohnt auch für Paare mit Kinderwunsch

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Partner bestimmen, was nach ihrem Tod mit dem Besitz passiert. Sie könnten sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen. 

Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Verstorbenen bleibt davon allerdings unberührt. Diese können aber in einem notariell beurkundeten Vertrag auf ihr Erbe verzichten. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt.

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Vorsorge lohnt sich übrigens auch für Paare, die sich noch Kinder wünschen. Sie können in ihrer Verfügung auch vorsorglich noch ungeborene Nachfahren als Schlusserben eintragen.