Rhein-Neckar

Kommen Einschränkungen beim Wasserverbrauch wegen Hitze?

Die Hitze setzt auch Flüssen und Bächen zu. Das Landratsamt weist darauf hin, dass Entnahmen aus Gewässern nur bei ausreichenden Wasserständen erlaubt sind.

02.07.2025 UPDATE: 02.07.2025 04:00 Uhr 2 Minuten, 26 Sekunden
Wenn das Wasser aus Oberflächengewässern oder dem Grundwasser stammt, kann auch das Bewässern des Gartens eingeschränkt beziehungsweise untersagt werden. Symbolbild: dpa

Von Stefan Hagen

Rhein-Neckar. Die Sonne brennt erbarmungslos vom Himmel, die derzeitigen Temperaturen würden auch der Sahara alle Ehre machen. Wer kann, dreht die Klimaanlage bis zum Anschlag auf oder flüchtet sich zumindest an einen schattigen Platz.

Die Hitze hat natürlich auch Auswirkungen auf die Wasserstände der Flüsse und das Grundwasser. Besonders stark betroffen sind die kleineren Gewässer mit ohnehin geringer Wasserführung. Sind wir denn schon so weit, dass der Verbrauch von Wasser aus Oberflächengewässern eingeschränkt werden muss?

"Im Rhein-Neckar-Kreis sind die Wasserstände in den oberirdischen Gewässern laut Gemeinden, Verbänden und Land Baden-Württemberg zwar niedrig, wir halten es aber erst jetzt für geboten, aufgrund der aktuellen Wettervorhersagen die Bevölkerung auf mögliche einschränkende Maßnahmen hinzuweisen", sagt Kreissprecherin Silke Hartmann auf RNZ-Nachfrage.

Derzeit würden aber noch keine weitergehenden Einschränkungen in Bezug auf den Wasserverbrauch erfolgen. Was aber nicht heißt, dass da nicht noch was kommen kann. "Sollte sich die Situation weiter verschärfen, werden wir weitere Maßnahmen prüfen und gegebenenfalls veranlassen", kündigt Hartmann an.

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Was aber sind die Voraussetzungen beziehungsweise das Prozedere, wenn der Wasserverbrauch seitens der Behörde eingeschränkt werden soll? Die Voraussetzungen für die Beschränkung des Gemeingebrauchs von Wasser seien in Paragraf 21 Absatz 2 Wassergesetz Baden-Württemberg geregelt, erläutert die Kreissprecherin.

Dort heißt es: "Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln."

Wenn man das Behördendeutsch übersetzt, wird klar: Der Verbrauch des Wassers aus Oberflächengewässern oder aus Grundwasserbeständen kann eingeschränkt oder sogar ganz verboten werden – zumindest für den Gebrauch für die Bewässerung von Feldern und Privatgärten. Denn erforderliche Einschränkungen gemäß Paragraf 21 Absatz 2 Wassergesetz würden sowohl Landwirte als auch Privatpersonen betreffen, betont Silke Hartmann.

Es könnte auch zeitliche Einschränkungen geben – etwa von 10 bis 18 Uhr. Dies wäre vor allem der steigenden Temperaturen während des Tages geschuldet. Zwischen 10 und 18 Uhr ist die Verdunstung besonders hoch, weshalb die Einschränkung dazu dienen würde, unnötige Wasserverluste zu vermeiden und die knappen Wasserressourcen zu schonen.

Dann wären auch Wasseranlagen wie Zier- oder Springbrunnen, die in privaten Gärten oder im öffentlichen Raum betrieben werden, betroffen. Und zwar dann, wenn deren Wasser aus Oberflächengewässern oder aus dem Grundwasser stammt.

Christopher Leo, Umweltdezernent des Rhein-Neckar-Kreises, weist in einer Mitteilung aus dem Landratsamt darauf hin, dass der Gemeingebrauch an den Gewässern, also die erlaubnisfreie Wasserentnahme, dann verboten ist, wenn kein ausreichendes Wasserangebot mehr vorhanden ist. Grundsätzlich darf Wasser in geringen Mengen aus Flüssen und Bächen nur entnommen werden, so lange die Entnahme dem Gewässer nicht schadet.

Sofern die Mindestwassermenge in einzelnen Gewässern nicht mehr erreicht ist, gilt laut der Mitteilung für Niedrigwasserzeiten folgende Rechtslage: Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt weiter möglich. Ein Anstauen von kleinen Wasserläufen ist jedoch untersagt. Die Entnahme mit Pumpen überschreitet den Gemeingebrauch und ist ebenfalls nicht zulässig.

Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für die Land- und Forstwirtschaft. Für Inhaber einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis gelten zunächst deren Bestimmungen. Wenn die Erlaubnis Regelungen zur Einstellung der Entnahme aufgrund von Niedrigwasser enthält, sind diese zu beachten.

Im gesamten Kreisgebiet herrschen zurzeit Niedrigwasserbedingungen. Sollten die Erlaubnisse keine Regelungen zum Thema Niedrigwasser enthalten, ruft das Landratsamt dazu auf, davon keinen oder kaum Gebrauch zu machen.

In Einzelfällen könne man auch die Dokumente mit einer entsprechenden Auflage ergänzen. "Diese einschränkenden Reglungen gelten dann solange, bis sich nach Ende einer Trockenperiode die Situation in den Gewässern mit steigenden Wasserständen deutlich entspannt", wird Umweltdezernent Christopher Leo abschließend zitiert.

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