So kommen Alleinerziehende an Kindesunterhalt
Stellt er oder sie sich bei der Zahlung quer, kann der Klageweg helfen. Unter Umständen geht es aber auch einfacher.

Berlin/Dresden (dpa) - Entweder gar nicht, nicht hinreichend oder nur unregelmäßig: Viele Mütter (und manchmal sind es auch Väter) haben Schwierigkeiten, Kindesunterhalt vom Ex-Partner (oder der Ex-Partnerin) zu bekommen. Dabei benötigen sie das Geld dringend, um den Lebensunterhalt der Kinder zu finanzieren.
Kindesunterhalt von der oder dem Verflossenen kann derjenige Elternteil einfordern, bei dem das Kind überwiegend lebt. Die Unterhaltsverpflichtung besteht in der Regel, bis dieses auf eigenen Beinen steht, zum Beispiel durch Abschluss einer Berufsausbildung - also nicht nur bis zum 18. Lebensjahr. Die Höhe des Unterhalts ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Einkommen der einkommenspflichtigen Person sowie dem Alter des Kindes.
Doch wie vorgehen, wenn Unterhaltszahlungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgen? So kann's gehen:
Schritt 1: Unterhaltsvorschuss beantragen
Kindesunterhalt kann eine Mutter oder ein Vater vom Ex-Partner oder von der Ex-Partnerin erst ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem er gefordert wird. "In der Regel wird er nicht rückwirkend gezahlt", sagt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Es ist also eine gewisse Eile geboten. Wer den Kindesunterhalt erst am 20. Tag des Monats einfordert, kann diesen eben auch nur anteilig für die verbleibenden Tage des Monats bekommen.
Bleiben die Unterhaltszahlungen fürs Kind aus, können sich Betroffene im ersten Schritt an das Jugendamt ihrer Kommune wenden und dort schriftlich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Wird dieser bewilligt, erhalten Alleinerziehende vorübergehend finanzielle Unterstützung vom Staat. Das entsprechende Formular ist zumeist auf der Website der jeweiligen Stadt- oder Kreisverwaltung zu finden.
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Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag sind auch Nachweise einzureichen. Dazu zählen Kopien von:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung bei Unverheirateten
- Gegebenenfalls Nachweis über das Getrenntleben oder über die Scheidung
- Haushaltsmeldebescheinigung des Kindes
Schritt 2: Warten auf den Bescheid des Jugendamts
"Die Bearbeitungsdauer des Antrags auf Unterhaltsvorschuss liegt in der Regel bei vier bis sechs Wochen", sagt Peggy Göhler, Sachgebietsleiterin Beistandschaften/Beurkundungen bei der Stadt Dresden. Danach schickt das Jugendamt einen Bescheid mit der Bewilligung oder mit der Ablehnung. "Unterhaltsvorschuss wird einkommensunabhängig gewährt, wenn die entsprechenden Antragsvoraussetzungen gegeben sind", so Göhler.
Schritt 3: Jugendamt tritt bei einer Genehmigung in Vorleistung
Hat das Jugendamt den Antrag genehmigt, tritt es in Vorleistung und zahlt den Unterhaltsvorschuss an die Antragstellerin oder den Antragsteller aus. Er beträgt pauschal
- 227 Euro pro Monat für Kinder bis zu 5 Jahren,
- 299 Euro pro Monat für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 394 Euro pro Monat für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil zumindest einen Teil des Unterhalts, erhält das Kind eine Halbwaisenrente oder hat es eigenes Einkommen, kann der Vorschuss entsprechend gekürzt werden.
"Anschließend setzt die Behörde den unterhaltspflichtigen Elternteil in Verzug", sagt Eva Becker, die auch Vorsitzende des Ausschusses Familienrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Das heißt, das Jugendamt verpflichtet den bis dato nicht oder nicht hinreichend zahlenden Elternteil, die geleisteten Vorschüsse zurückzuzahlen. Das Prozedere beim Jugendamt ist kostenfrei.
Schritt 4: Nicht-zahlendem Elternteil Auskünfte über Vermögensverhältnisse entlocken
Wie viel Unterhalt muss überhaupt gezahlt werden? Diese Frage ist ohne das Wissen um die (Einkommens-)Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person nicht zu beantworten. Unterhaltspflichtige müssen diese Auskünfte darum erteilen.
In einem Brief - am besten per Einschreiben/Einwurf oder mit Rückschein - sollte Mutter oder Vater den unterhaltspflichtigen Elternteil darum auffordern, Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Erst daraus lasse sich die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen für das Kind ableiten, sagt Peggy Göhler.
Schritt 5: Beistandschaft annehmen oder Anwalt einschalten
Kann das Jugendamt den Unterhalt für das Kind vom Ex-Partner oder von der Ex-Partnerin nicht erfolgreich außergerichtlich geltend machen, wird es dem unterhaltsberechtigten Elternteil eine Beistandschaft für das Kind anbieten. "Hierbei hilft die Behörde kostenlos, Unterhaltsansprüche geltend zu machen", sagt Göhler. Das Amt vertritt das Kind etwa in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und bringt gegebenenfalls Zwangsvollstreckungen auf den Weg, damit der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt.
Zudem überprüft das Jugendamt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in regelmäßigen Abständen und berechnet und beurkundet die Unterhaltsverpflichtung.
Statt eine Beistandschaft anzunehmen, kann der Elternteil, der Unterhalt einfordert, auch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten. Das allerdings ist im Gegensatz zur Beistandschaft mit Gebühren verbunden.
Schritt 6: Gegebenenfalls Klage erheben
Immer wieder kommt es vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zwar Auskunft erteilt, aber nicht zahlt. "Dann kann man den Unterhalt einklagen", sagt Rechtsanwältin Eva Becker. Sollte er oder sie sich bereits weigern, Auskunft über sein oder ihr Einkommen zu geben, kann man zudem eine Auskunftsklage erheben.
Auskunfts- und Unterhaltsklage werden zu einer Stufenklage zusammengeführt. Die Klage ist laut Becker beim Familiengericht, also dem Amtsgericht in der Stadt, in der der unterhaltsberechtigte Elternteil beziehungsweise das Kind lebt, einzureichen.
Das Gericht legt dann fest, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Hat ein Gericht die Unterhaltshöhe festgelegt, kann der oder die Zahlungspflichtige den Betrag nicht einfach mindern oder einstellen - selbst im Fall einer Arbeitslosigkeit nicht. "Dann kann er oder sie nur eine Klage beim Familiengericht einreichen, das den Unterhalt abändert", so Becker.



