Hintergrund - Infos Bürgerentscheid Gewerbepark Hirschberg Süd - Frage, Quorum und Folgen

22.10.2020 UPDATE: 22.10.2020 06:00 Uhr 1 Minute, 5 Sekunden

Infos rund um den Bürgerentscheid


Wie lautet die Frage, die die Bürger mit Ja oder Nein beantworten können?

"Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 20. Juli 2020 zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung des Gewerbeparks Hirschberg Süd auf heutigen Ackerflächen aufgehoben wird?"

Wie kommt es zu einer Entscheidung?

Die Frage wird in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Die Zahl der Wahlberechtigten (ab 16 Jahren) beläuft sich laut Hauptamtsleiterin Anna Dorothea Richter auf 7925 (Stand 22. September), kann sich aber noch bis 14. März ändern. Das Quorum würde bei 1585 liegen. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Wenn nun das Quorum zustande kommt und die Mehrheit dafür stimmt, könnte der Gemeinderat theoretisch einen Aufstellungsbeschluss für ein kleineres Areal (beispielsweise fünf anstatt der geplanten zehn Hektar) vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist fassen?

Das Kommunalrechtsamt des Kreises ist der Auffassung, dass der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss für ein kleineres Areal vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht fassen könnte; dies resultiert aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2014 (1 S 1596/14) und dem dortigen vierten Leitsatz: "Die Bindung an einen Bürgerentscheid erstreckt sich auf dasselbe (identische) Vorhaben sowie auf gleichartige Vorhaben, bei denen das zum früheren Bürgerentscheid gestellte Vorhaben nur geringfügig oder nur im Detail geändert worden ist." Es würde sich demnach um ein gleichartiges Vorhaben handeln, bei dem lediglich die Gemarkungsfläche geändert worden ist.

Was passiert, wenn das Quorum nicht erreicht wird?

Der Gemeinderat muss sich dann in jedem Fall (nochmals) mit der Angelegenheit befassen. Das Kommunalrechtsamt verweist hier auf die Gemeindeordnung.