Hintergrund

05.02.2019 UPDATE: 18.02.2019 06:00 Uhr 40 Sekunden

Wer mit seinem Auto die Arbeit der Feuerwehr behindert, kann zur Kasse gebeten werden. Der stellvertretende Revierleiter der Eberbacher Polizei, Erster Polizeihauptkommissar Klaus Großkinsky, erläutert die Kosten:

> Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt: 65 Euro Bußgeld und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

> Parken an einer engen/unübersichtlichen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbahnbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet: 65 Euro Bußgeld und ein Punkt (Altstadtbereich).

> Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt ohne Behinderung: 35 Euro Verwarnung.

> Halten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt: zehn Euro Verwarnung.

> Beim Parken im absoluten Haltverbot (VZ. 283) mit Behinderung ohne Zusatzzeichen Feuerwehrzufahrt: 25 Euro.

> Ein verbotswidrig in einer Feuerwehrzufahrt abgestelltes Fahrzeug kann abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Feuerwehr noch hätte ausreichend passieren bzw. ausreichend rangieren können. Ausgehend vom hohen Stellenwert des Feuerschutzes und Rettungsdienstes ist ein jederzeit ungehindertes Passieren unbedingt erforderlich. Bei Parken im Haltverbot mit Behinderung entscheidet die Einzelfallprüfung vor Ort. Abgeschleppt wird zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (mabi)