Info: Feuerwehr

07.04.2017 UPDATE: 07.04.2017 06:00 Uhr 43 Sekunden

Das Feuerwehrgesetz regelt etwa die Aufgaben und die Organisation der Wehr, es hält aber auch fest, wer in die Feuerwehr eintreten darf und wer nicht. So müssen sich eventuelle Mitglieder zunächst einmal freiwillig melden, zudem müssen sie mindestens 18 Jahre alt sein. Für Einsätze gilt sogar ein Mindestalter von 19 Jahren. Darüber hinaus müssen Feuerwehrleute "den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen" sein, "geistig und charakterlich" geeignet sein und sich auch zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären. Und dann ist da noch die Sache mit den Gesetzen im Allgemeinen: Feuerwehrleute dürfen nicht zu einer Strafe von einem Jahr verurteilt worden sein, womit ihnen nach dem Strafgesetzbuch öffentliche Ämter für fünf Jahre versagt sind. Auch dürfen sie nicht Besserungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach dem Strafgesetzbuch unterliegen, dazu zählt etwa die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Sicherheitsverwahrung. Und schon gar nicht dürfen Feuerwehrleute jemals wegen Brandstiftung verurteilt worden sein. Der Wohnort wird zwar nicht als Aufnahmekriterium im Gesetz genannt, wohl aber als Entlassungskriterium. Wie der stellvertretende Kreisbrandmeister Udo Dentz betont, ist die Entscheidung, ob jemand in die Wehr aufgenommen wird oder nicht, "eine kommunale Angelegenheit". aham