Kündigung vor die Nase halten genügt nicht
Dass eine Kündigung korrekt zugestellt wurde, muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen.
Mainz/Berlin (dpa) - Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt wurde. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen können. Einem Arbeitnehmer die Kündigung "unter die Nase zu halten", ist dafür nicht zwingend ausreichend. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor (Az.: 8 Sa 251/18). Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen
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