Breitbandausbau Reichartshausen

Wer zahlt ein gerissenes Glasfaserkabel?

Gemeinderat disskutiert über die Instandhaltungskosten - Sache des Hauseigentümer oder Zweckverbands?

03.08.2017 UPDATE: 04.08.2017 06:00 Uhr 2 Minuten

Derzeit werden in vielen Gemeinden die Leerrohre fürs Glasfaserkabel verlegt (hier in Epfenbach). Die Unterhaltungskosten des Leitungsabschnitts auf privatem Grund beschäftigte die Gemeinderäte in Reichartshausen. Foto: Christiane Barth

Von Christiane Barth

Reichartshausen. Kann ein Glasfaserkabel "blind" werden? Dies fragten sich die Gemeinderäte in Reichartshausen. Der Vergleich mit einem Elektrokabel, das in der Wand liegt, aber nicht angeschlossen ist, hinkt zwar, doch ging es um etwas Grundsätzlicheres in Sachen Breitbandausbau: Wer kommt für die Kosten auf, wenn das Glasfaserkabel innerhalb des Grundstücks eines privaten Eigentümers kaputt geht? Laut Verbandssatzung des Zweckverbandes High-Speed-Netz Rhein-Neckar haftet für die Erneuerung und Instandhaltung der Eigentümer: So interpretierte Ludwig Schilling den Wortlaut der Satzung.

Deren Änderung stand auf der Tagesordnung des Gemeinderates. Eine Formalie eigentlich. Doch viel Unklarheit entstand nun im Rund über die Formulierung von Paragraf 14, Absatz 3: "Die Breitbandhausanschlüsse, die sich auf privatem Grund befinden, sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern."

Ludwig Schilling wollte den Passus genauer durchdacht wissen. "Was ist, wenn ein Kabel blind wird. Dann muss der Hauseigentümer bezahlen, egal ob er am Schaden Schuld ist oder nicht". Bürgermeister Otto Eckert räumte ein, auf diese Frage keine exakte Antwort zu wissen, stützte sich jedoch auf die bereits vorgenommene Satzungsprüfung des Regierungspräsidiums. Auch Ernst Rimmler sah keinen Anlass zur Sorge: "Man muss sich darauf verlassen können, dass das alles rechtlich okay ist."

Ob der Fall, ein defektes Glasfaserkabel also, eigentlich eintreten könne, blieb ebenfalls als offene Frage im Raum stehen: "Reden wir hier über etwas, was nicht sein kann", fragte Ludwig Schilling, für den der Passus unmissverständlich aussagte: "Wenn der Betreiber des Glasfaserkabels sagt, dass ein neues reinmuss, dann zahlt das der Eigentümer."

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Klarheit schien zu herrschen in der Haftungsfrage, wenn das Kabel etwa durch Gartenarbeiten des Hauseigentümers beschädigt werde. Wenn dieser also den Spaten zu tief in die Erde rammt und damit die Glasfaserleitung beschädigt - dann könne berechtigt davon gesprochen werden, dass der Hauseigentümer für die Erneuerung aufkommen muss.

Die Diskussion um den Satzungsparagrafen gewann an Tiefe: Wie sei das denn analog dazu beim Energiebetreiber, fragte man sich im Rund. "Fürs Stromkabel steht die EnBW gerade", war sich Ludwig Schilling sicher. Auf Nachfrage der RNZ wird dies bestätigt. Ist ein Kabel auf einem Privatgrundstück defekt, werden die Reparaturkosten von der EnBW-Tochter Netze BW komplett übernommen - bis zum Hausanschluss, bestätigt Pressesprecherin Dagmar Jordan. Ausnahme: Wenn der Defekt durch ein Fremdverschulden, etwa durch Gartenarbeiten, verursacht werde. Beim Erstellen des Hausanschlusses werde eine Grundgebühr erhoben, das Kabel vom Haus zum Netz werde von der Netze BW übernommen, ebenso eventuell anfallende Reparaturen.

Gleiche Frage an den Zweckverband High Speed Netz Rhein-Neckar. Zahlt also tatsächlich der Hauseigentümer, wenn ein Glasfaserkabel erneuert werden muss? "Das Glasfaserkabel befindet sich im Eigentum des Zweckverbandes. Sollte der Eigentümer dieses jedoch selbst beschädigen, zahlt er, wenn dieses erneuert werden muss", so Stephan Grittmann von der AVR Umweltservice, die mit dem Zweckverband (beides Kreiseinrichtungen) unter einem Dach sitzt und organisatorisch gemeinsam verwaltet wird.

Und nochmal: Kann der Fall überhaupt eintreten, dass ein Glasfaserkabel unbrauchbar wird? "Ja, etwa durch Grabarbeiten auf dem Grundstück kann ein Kabel mechanisch beschädigt werden", so die Antwort aus dem Hause AVR. Wenn ein Glasfaserkabel aber durch natürlichen Verschleiß und Veralterung unbrauchbar wird, zahlt der Zweckverband als Eigentümer die Erneuerung.

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