Dann haben Kita- und Schulkinder Anspruch auf Notbetreuung
Das sind die Voraussetzungen - Kitas und Schulen bleiben zu

Wiesloch. (RNZ) Um der weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken, hat die Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Länderchefs beschlossen, die Schulen und Kindertageseinrichtungen bis zum 30. Januar grundsätzlich geschlossen zu halten. In Baden-Württemberg gilt dies zunächst bis zum 17. Januar.
Deshalb wird, wie die Stadtverwaltung mitteilte, in Wiesloch eine Notbetreuung für Kinder in Kindertagesstätten sowie für Schülerinnen und Schüler von der ersten bis zur siebten Klasse eingerichtet. Dieses Angebot verbindet die Stadt Wiesloch mit dem Appell, die Notbetreuung ausschließlich dann in Anspruch zu nehmen, wenn sie zwingend erforderlich sei und eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden könne. Schließlich habe die Maßnahme das Ziel, Kontakte zu reduzieren und damit das Infektionsrisiko zu senken.
Im Fall von Schulkindern muss die Anmeldung direkt in der jeweiligen Schule erfolgen. Dies gilt der Stadt zufolge auch für die Kernzeitbetreuungen. Hier haben nur diejenigen Kinder einen Notbetreuungsanspruch, die bisher auch bei den Kernzeiten gebucht waren. In den Kindertagesstätten wird die Notbetreuung an deren regulären Öffnungstagen und im regulären Betreuungszeitraum angeboten. Eine Anmeldung muss zeitig, mindestens aber am Werktag vor Aufnahme erfolgen, so die Stadt.
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben Eltern nur dann, wenn beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise der oder die Alleinerziehende für den Arbeitgeber unabkömmlich sind, dadurch eine Betreuung des Kindes nicht möglich ist und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Dies gilt der Stadtverwaltung zufolge sowohl für Präsenzarbeitsplätze, als auch für Menschen, die im "Homeoffice" arbeiten. Ebenso Anspruch haben Eltern und Alleinerziehende, die ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, in diesem Jahr den Abschluss anstreben und dadurch im gleichen Maße unabkömmlich sind.
Auch Kinder, für deren Wohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch. Ebenso kann es andere schwerwiegende Gründe wie zum Beispiel die Pflege eines Angehörigen oder der Einsatz für eine Hilfsorganisation geben – die Unabkömmlichkeit sowie die fehlende Betreuungsmöglichkeit muss auch hier von den Eltern erklärt werden. Über die Aufnahme entscheiden die jeweilige Schulleitung, der jeweilige Träger oder die Leitung der Kindertageseinrichtung.
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Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch keine zehn Tage vergangen sind, oder die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Dies gilt laut Stadtverwaltung auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder die Personen typische Symptome einer Corona-Infektion wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Das Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht allerdings nicht mehr, wenn die Quarantäne-Pflicht endet.
Bei Fragen werden die Eltern gebeten, sich an die jeweilige Schulleitung beziehungsweise an die Leitung der Kindertagesstätten zu wenden.