Heidelberger Altstadt-Gasthaus "Herrenmühle" unterliegt vor Gericht

Karlsruher Verwaltungsrichter bestätigen die Sperrzeit für den Garten: Draußen ist um 22 Uhr Feierabend 

21.07.2015 UPDATE: 22.07.2015 06:00 Uhr 2 Minuten, 7 Sekunden

Wie lange dauert noch der Streit um die "Herrenmühle" noch? Wann die endgültige Entscheidung fällt, kann das Verwaltungsgericht noch nicht absehen. Foto: Joe

Von Holger Buchwald

Es bleibt dabei: Um 22 Uhr ist Schluss, dann müssen die Besucher des Gasthauses "Herrenmühle" vom Garten ins Innere des Restaurants umziehen. Im Streit um Sperrzeiten, die Nachtruhe von Anwohnern und Lärm in der Altstadt haben Geschäftsführer Hans-Michael Wagenhals und Pächter Joachim Heß vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eine weitere Niederlage erlitten. Zwar ging es in der aktuellen Entscheidung "nur" um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Doch mit der Ablehnung zeigen die Richter, in welche Richtung sie tendieren.

Seit beinahe sechs Jahren liegen die Betreiber des Altstadtrestaurants mit drei Nachbarn im Clinch. Sie teilen sich einen gemeinsamen Innenhof. Doch nachdem die "Herrenmühle" im Jahr 2009 dort mit Genehmigung der Stadtverwaltung die Anzahl der Sitzplätze von 26 auf 30 erweitert hatte und dabei auch gleich die Sperrzeit für den Garten von 21 auf 23 Uhr verkürzt worden war, häuften sich die Lärmbeschwerden. Die Anwohner ärgerten sich über die in ihren Augen "unzumutbaren Belästigungen" durch die Restaurantgäste.

Bei einem Vor-Ort-Termin im August 2013 verpflichteten sich die Betreiber der "Herrenmühle", einen Gutachter zu beauftragen. Doch der bestätigte letztendlich den Eindruck der Nachbarn, dass die Gäste im Garten nach 22 Uhr zu laut sind. Die simulierte Geräuschmessung ergab, dass nachts der für Wohngebiete geltende Richtwert der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) von 40 Dezibel zum Teil deutlich überschritten wird. Die Stadt verfügte daher, dass nach 22 Uhr keine Gäste mehr im Freien bewirtet werden dürfen. Um den Pächtern nicht übermäßig zu schaden, setzte Oberbürgermeister Eckart Würzner die Vollstreckung aber bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung aus. Im März dieses Jahres kippte dann das Regierungspräsidium Karlsruhe die Entscheidung des OBs. Die neue Sperrzeit sollte ab sofort gelten.

Das sahen nun auch die Karlsruher Richter so. Bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dürften die Gäste im Innenhof nur bis 22 Uhr bewirtet werden. In ihrer Begründung zeigt die Kammer Widersprüche in der Argumentation der Wirte auf: Es sei nicht plausibel, wenn sie einerseits behaupteten, dass die längere Sperrzeit zu erheblichen Einnahmeeinbußen und einer existenziellen Gefährdung des Betriebs führe, andererseits aber sagten, dass der Lärm gar nicht so schlimm sei, weil sich zwischen 22 und 23 Uhr ohnehin in der Regel nur um die fünf Gäste im Garten aufhielten. Doch damit nicht genug: Selbst fünf Gäste im Innenhof würden zu einer klaren Überschreitung des Lärmrichtwertes führen. Die negativen Auswirkungen für die Anwohner wiegen in den Augen der Richter schwerer als die Belange der Gastronomen. Diese hatten in ihrem Schriftsatz unter anderem darauf hingewiesen, dass die Außenbewirtschaftung allgemein in der Bevölkerung akzeptiert werde und nur wenige Nachbarn vom angeblichen Lärm betroffen seien. Das Verwaltungsgericht betonte hingegen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Nachbarn die Außengastronomie über einen langen Zeitraum widerspruchslos geduldet hätten.

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Wagenhals und Heß wollten sich gestern nicht zu dem aktuellen Gerichtsbeschluss äußern. Nur so viel: Sie prüfen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen. In einem früheren Gespräch mit der RNZ hatte Wagenhals aber dazu tendiert, bis zum Schluss zu kämpfen: "Wir als Weinrestaurant haben doch eine ganz andere Klientel als ein Biergarten." Die Gastronomen könnten nun Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim einlegen oder die Entscheidung in der Hauptsache abwarten. Doch wann diese fällt, kann Rüdiger Albrecht, der Sprecher des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, noch nicht absehen.

Fi Aktenzeichen: 7 K 1459/15

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