Wie oft wird das Einkommen von Mietern überprüft?
Nach Erstüberprüfung bleibt der Verdienst unbekannt

Soll ich oder soll ich nicht? Foto: Andrea Warnecke
Heidelberg. (ani) Wer einen Wohnberechtigungsschein hat, der hat Anspruch auf eine sozial geförderte Wohnung - etwa von der städtischen Wohnungsbaugesellschaft GGH. Dabei spielt natürlich vor allem das Einkommen eine Rolle. Doch was passiert, wenn ein GGH-Mieter etwa einen neuen und besser bezahlten Arbeitsplatz findet - und dann eigentlich gar keinen Anspruch mehr auf eine geförderte Wohnung hat? Das wollte ein RNZ-Leser wissen, der anonym bleiben will. Er kann aus Erfahrung berichten: "Ich kenne Familien, die wohnen seit Jahren in günstigen Wohnungen, verdienen aber mittlerweile richtig viel Geld." Viele andere Wohnungssuchende müssten dafür in die Röhre schauen, meint der Leser. "Das ist nicht gerecht."
Auf RNZ-Anfrage erklärt Gerald Kraus von der GGH: "Wir haben keine Berechtigung, das Einkommen der Mieter nach dem Einzug noch einmal zu überprüfen." Kraus sagt deutlich: "Wie viel die Mieter verdienen, geht uns nach der Erstüberprüfung vor dem Einzug auch nichts mehr an." Wenn überhaupt jemand ein Überprüfungsrecht hätte, wäre das das Land oder die Kommune. In Hessen wurde etwa zum 1. Juli 2016 die sogenannte Fehlbelegungsabgabe wieder eingeführt. Mieter, die unberechtigterweise in einer Sozialwohnung wohnen, müssen eine Strafe zahlen. In Baden-Württemberg wurde eine entsprechende Verordnung am 29. November 2007 beschlossen - und zum ersten 1. Januar 2008 wieder abgeschafft. Kraus weiß, warum: "Es ist eine soziale Durchmischung erwünscht." Außerdem wären die Kosten für den Verwaltungsaufwand genauso hoch gewesen wie das, was man dadurch eingenommen hätte.



