Besitzer dürfen Kulturdenkmäler nicht verfallen lassen
Eigentum verpflichtet. Die Stadträte wollen Zwang ausüben.

Heidelberg. (hob) Die Stadt soll mit aller Macht dafür sorgen, dass Kulturdenkmäler nicht verfallen. So sieht es ein gemeinsamer Antrag der Grünen, der Arbeitsgemeinschaft von Grün-Alternativer Liste und Freien Wählern, der SPD und der "Bunten Linken" vor. Immer wieder sei es "traurig und frustrierend", wenn denkmalgeschützte Gebäude nicht erhalten werden könnten.
Als Beispiele nennen die Antragsteller ein Haus in der Kleinen Mantelgasse in der Altstadt, ein Fischerhaus in Neuenheim und die Rossmanith-Villa in Kirchheim. Meist sei ein langjähriger Leerstand mit entsprechendem Sanierungsstau der Grund für den schlechten Zustand der Gebäude. Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, Ideen zu entwickeln, wie man dieses Problem angehen kann.
Die Antwort von Baurechtsamtsleiter Jörg Hornung fiel jedoch am Dienstag im Stadtentwicklungs- und Bauausschuss ernüchternd aus. Ohne zusätzliche Personalstelle mit einem Budget von 90.000 Euro im Jahr sei diese Aufgabe nicht zu bewältigen.
Laut Paragraf 6 des Denkmalschutzgesetzes sind Eigentümer eines Kulturdenkmals dazu verpflichtet, dieses pfleglich zu behandeln und zu erhalten. Die Umsetzung dieser Regel sei aber zeitaufwendig und rechtlich komplex, so Hornung.
Dies sieht auch Baubürgermeister Jürgen Odszuck so. Als Beispiel nennt er ein Haus in der Unteren Neckarstraße in der Altstadt, bei dem der Putz von der Fassade bröckele. "Dieser unschöne Anblick lässt aber noch lange keinen Schluss auf den Zustand der Gebäudesubstanz zu."
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Das Problem: Das Baurechtsamt darf Privatwohnungen nur bei Vorliegen einer "dringenden Gefahr" betreten. Das heißt, es muss die Gefahr bestehen, dass das Kulturdenkmal ohne behördliches Eingreifen in nächster Zeit ernstlich Schaden nimmt. Verweigern Eigentümer oder Mieter trotzdem den Zutritt, benötigt das Amt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Manchmal sei es gar nicht so einfach, die Eigentümer solch eines Gebäudes zu ermitteln. Doch selbst wenn ein Objekt betreten werden könnte, müssten mögliche Schäden aufwendig untersucht werden. Anders sei es nicht möglich, eine Erhaltungsverfügung zu erlassen und Zwangsgelder festzusetzen. Als letztes Mittel bliebe nur ein Enteignungsverfahren.
Baurechtsamtsleiter Hornung schlug am Ende vor, das Instrument der Erhaltungsverfügung – also die Anordnung an den Eigentümer, Arbeiten zum Erhalt der Bausubstanz durchzuführen – für zwei Jahre verstärkt anzuwenden. Danach lege man den Stadträten eine Bilanz vor. Heidelberg wäre die erste Kommune in Baden-Württemberg, die diesen Weg einschlüge. Doch müsste der Gemeinderat dafür 180.000 Euro im nächsten Doppelhaushalt einstellen.