Vorfahrtrecht gilt auch bei einbiegendem Gegenverkehr
Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr mittig auf der Straße, ein Wartepflichtiger bog ein. Es krachte. Doch Schadenersatz wollte die Versicherung des Einbiegenden nicht zahlen – zu Recht?

Saarbrücken. (dpa-tmn) Wer weiter links oder mittig auf einer vorfahrtsberechtigten Straße fährt, etwa um einem Hindernis auszuweichen, behält seine Vorfahrt. Diese erstreckt sich über die gesamte Straßenbreite.
Wer in so einem Moment in die Vorfahrtsstraße einbiegt und mit dem Ausweichenden kollidiert, haftet für den Schaden allein. Das zumindest zeigt eine Entscheidung (Az.: 3 U
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