Kombinierter Ehe- und Erbvertrag bleibt amtlich verwahrt
Sich gegenseitig als Erben einsetzen: Das geht mit einem Erbvertrag. Ob man den aber mit dem Ehevertrag kombiniert und in amtliche Verwahrung gibt, sollte man sich überlegen.
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer einen Erbvertrag in amtliche Verwahrung gibt, kann diesen später wieder zurückfordern. Wird mit dem Erbvertrag allerdings eine weitere vertragliche Verpflichtung wie etwa ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Und zwar auch dann nicht, wenn der kombinierte Vertrag aufgehoben wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
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