Job neben dem Job

Hauptarbeitgeber immer informieren

Verbietet der Arbeitgeber den Nebenjob, sollten sich Beschäftigte auch daran halten

29.08.2017 UPDATE: 29.08.2017 14:15 Uhr 56 Sekunden
Berlin (dpa/tmn) - Wer neben seiner regulären Arbeit einen Minijob ausüben will, sollte vorher immer mit dem Hauptarbeitgeber sprechen. In der Regel steht im Arbeitsvertrag, ob und wie Arbeitnehmer den Chef über Nebentätigkeiten informieren müssen und ob sie dafür eine Genehmigung brauchen. Selbst wenn sie keine benötigen, sollten sie besser auf Nummer sicher gehen, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Ich würde mir dafür immer die schriftliche Erlaubnis einholen."

Das gilt vor allem für Vollzeitbeschäftigte - bei Teilzeit sind die Regeln meistens weniger streng. "Ich muss immer schauen, was ich dem Arbeitgeber verkauft habe", erklärt Bredereck. Bei einer Vollzeitstelle steht dem Arbeitgeber demnach die ganze Arbeitskraft zur Verfügung. Geht jemand dann nach acht Stunden im Büro noch vier Stunden kellnern, kann der erste Arbeitgeber das wahrscheinlich zu Recht verbieten.

Auch andere Gründe für ein Verbot sind denkbar - etwa wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Nebenjob dem ersten Arbeitgeber Konkurrenz macht. Oder wenn er dadurch dessen Ruf oder dessen Interessen schädigt. Mit solchen Begründungen ist ein Verbot bestimmter Nebentätigkeiten auch bei Teilzeitstellen möglich.

Verbietet der Arbeitgeber den Nebenjob, sollten sich Beschäftigte auch daran halten - oder das Verbot gerichtlich prüfen lassen. Es einfach zu ignorieren, ist aber keine gute Idee. "Das kann heute so schnell rauskommen", erklärt Bredereck. "Durch Steuerkarten zum Beispiel, durch Kollegen oder in sozialen Netzwerken." Und hält sich jemand nicht an das Verbot, droht im schlimmsten Fall die Kündigung.