Dreijahresfrist für Bezahlung von Urlaubsansprüchen bleibt
Urlaub verjährt nicht automatisch - so entschied es das Bundesarbeitsgericht im Dezember. Aber wie ist es mit der Auszahlung von nicht genommenem Urlaub nach einem Jobwechsel? Die Antwort darauf geben die Arbeitsrichter jetzt.

Erfurt (dpa) - Oft kommt es nach Jobwechseln oder Kündigungen zum Streit über offene Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer bezahlt haben wollen. In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden, dass bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiter eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Erfurter
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