Sicherungsverwahrung
Düsseldorf (dpa) - Eine sogenannte Sicherungsverwahrung ist laut NRW-Justizministerium rechtlich nicht als Strafe einzuordnen. Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen.
Düsseldorf (dpa) - Eine sogenannte Sicherungsverwahrung ist laut NRW-Justizministerium rechtlich nicht als Strafe einzuordnen. Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen.
Bei diesen Straftätern bestehe der Hang, erhebliche und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten zu begehen.
Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht
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