Hintergrund - Schotterwüsten

27.02.2020 UPDATE: 27.02.2020 06:00 Uhr 56 Sekunden

Das sagt das Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Jüngst hat die Stadt Leimen in einer Pressemitteilung auf die im vergangenen Sommer veränderte Landesbauordnung zum Thema "Steingärten" verwiesen. Denn laut dem Paragrafen des Landes Baden-Württemberg müssen nun "nichtüberbaute Flächen von bebauten Grundstücken Grünflächen sein." Damit bittet die Große Kreisstadt "alle Besitzer solcher Gärten, ihre Flächen so umzuwandeln, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und damit dem Naturschutz entsprechen." Bedeutet dies, dass Steingärten illegal sind?

Das zuständige Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau erklärt dazu auf Nachfrage: "Es gibt Ausnahmen, soweit diese Flächen für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden." Als Beispiel nennt das Ministerium etwa "Spritzwasserschutz direkt an den Hauswänden, bei sehr schmalen Geländestreifen entlang der Verkehrswege, bei der zulässigen Nutzung als Lagerfläche und bei der legitimen Anlage von (Fahrrad-)Stellplätzen". Ein "kategorisches Verbot der Verwendung von Schotter oder Kies" gebe es demnach nicht. Vielmehr hänge dies vom "konkreten Einzelfall" ab.

Weiter weist das Ministerium darauf hin, dass Kommunen "weitergehende Möglichkeiten haben, die Eigentümer aus ortsgestalterischen Gründen zu Begrünungsmaßnahmen zu veranlassen." So könnten etwa Bebauungspläne darauf ausgerichtet werden.

Außerdem obliege "der Vollzug und die Durchsetzung der gesetzlichen Begrünungspflichten den zuständigen unteren Baurechtsbehörden". So könne eine Kommune, die zur Begrünung von Flächen eine eigene Regelung treffe, auch festlegen, "wann und unter welchen Randbedingungen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt." (luw)