Hintergrund - hessische Corona-Verordnung

14.01.2021 UPDATE: 18.01.2021 06:00 Uhr 29 Sekunden

Die hessische Corona-Verordnung von Mitte Dezember hatte zunächst nur eine Ausnahme für Friedhofsgärtnereien vorgesehen. Kurz vor Weihnachten gab es allerdings eine Konkretisierung: "Der Blumenhandel ist aufgrund der generellen Schließung des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen", teilte das Land Hessen mit.

Aber: "Da bei Floristen die gestalterische Tätigkeit im Vordergrund steht, ist hier eine Öffnung für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygieneregelungen zulässig." Es wurde klargestellt, dass Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck für den Publikumsverkehr öffnen dürfen.

Dazu gehören demnach nicht nur Blumenläden und Blumenstände auch auf Wochenmärkten, sondern auch Gartenfachmärkte und Gärtnereien, soweit zulässige Sortimente überwiegen. So steht es auch in der jüngsten Corona-Verordnung vom 11. Januar. (cm)