Hintergrund erlaubte und unerlaubte Futtermittel

17.01.2021 UPDATE: 17.01.2021 21:36 Uhr 48 Sekunden

In der EU kann Heumilch mit dem Gütesiegel g.t.S. – garantiert traditionelle Spezialität - ausgezeichnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Produktion erfüllt sind. Erlaubte Futtermittel sind nach Angaben des baden-württembergischen Landwirtschaftsministeriums etwa frisches Gras, Kräuter, ergänzt durch Grünraps, Grünmais, Grünroggen, Futterrüben, Heu-, Luzerne- und Maispellets. Auch Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais "in marktüblicher Form" seien ebenso zur Fütterung erlaubt wie unter anderem Ackerbohnen, Futtererbsen, Lupinen und Ölfrüchte.

Nicht erlaubt als Futtermittel seien hingegen alle Gärfuttermittel. Das sind vor allem Silage und Feuchtheu, die in der konventionellen Milchviehhaltung gang und gäbe sind. Nebenprodukte von Brauereien, Brennereien, Mostereien und der Lebensmittelindustrie dürfen Landwirte ebenso wenig verfüttern wie eingeweichte Futtermittel und Futtermittel tierischen Ursprungs (Milch, Molke, Tiermehle) für Muttertiere. Auch Garten- und Obstabfälle, Kartoffeln und Harnstoff

stehen auf der Verbotsliste. Gleiches gilt den Angaben zufolge für Futtermittel, die außerhalb Europas produziert wurden.

Weitere Anforderungen beziehen sich laut Ministerium auf das Düngen und chemische Hilfsstoffe: So müssten Bauern bei Heumilch-Betrieben beispielsweise auf Klärschlamm als Dünger verzichten. Sie dürften chemische Pflanzenschutzmittel nur sehr punktuell nutzen und zugelassene Sprühmittel zur Fliegenbekämpfung in Milchviehställen nur dann einsetzen, wenn keine Milchkühe im Stall sind. (dpa/lsw)