EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte beim Urlaubsanspruch

Luxemburg (dpa) - Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verfallen nicht, wenn man ihn aus Gründen in der Verantwortung des Arbeitgebers nicht nehmen kann. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Solche Ansprüche können übertragen und angesammelt werden. Grundlage war ein britischer Fall. Ein Mann hatte mit einem "Selbstständigen-Vertrag" auf Provisionsbasis für eine Firma gearbeitet. Wenn er Urlaub nahm, wurde er nicht bezahlt. Als er in den Ruhestand ging, forderte er Geld für den genommenen und auch für den nicht genommenen Urlaub.

29.11.2017 UPDATE: 29.11.2017 14:04 Uhr 18 Sekunden

Luxemburg (dpa) - Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verfallen nicht, wenn man ihn aus Gründen in der Verantwortung des Arbeitgebers nicht nehmen kann. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Solche Ansprüche können übertragen und angesammelt werden. Grundlage war ein britischer Fall. Ein Mann hatte mit einem "Selbstständigen-Vertrag" auf Provisionsbasis für eine Firma gearbeitet. Wenn er Urlaub nahm, wurde er nicht bezahlt. Als er in den Ruhestand ging, forderte er Geld für den genommenen und auch für den nicht genommenen Urlaub.