Klage gegen Bürgermeister-Wahl

Plakat habe nicht signifikant zu Patricia Popps Wahlsieg beigetragen

Verwaltungsgericht legte Urteilsbegründung vor

05.05.2017 UPDATE: 05.05.2017 12:42 Uhr 1 Minute, 37 Sekunden

Die Klage gegen Patricia Popps Wahl wurde abgelent. Jetzt liegt die Begründung vor. Foto: Anja Hammer

Eppelheim. (rnz/mare) Am 13. April hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage gegen die Wahl von Patricia Popp zur Eppelheimer Bürgermeisterin abgewiesen. Jetzt liegt die Begründung des Urteils vor, die den Beteiligten bekanntgegeben wurde, wie das Verwaltungsgericht am Freitag mitteilte.

Das Verwaltungsgericht hat demnach seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Wahleinspruch des Klägers unzulässig sei, bei ausreichendem Abstand des Plakats zum Wahllokal indessen auch unbegründet wäre.

Soweit der Kläger nicht eine Verletzung seiner eigenen Rechte durch Patricia Popps Wahlplakat vor dem Kindergaten Villa Kunterbunt geltend mache, habe er "nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch" nachgewiesen, wie es das Kommunalwahlgesetz erfordere, so das Verwaltungsgericht.

Im Verfahren habe er erstmals geltend gemacht, dass auch vor zwei anderen Wahllokalen am Wahltag Plakate zu nahe von Patricia Popp angebracht gewesen seien. Doch damit "sei er damit präkludiert", heißt es in der Pressemitteilung.

Im Übrigen habe er den Einspruch zwar frist- und formgerecht erhoben, jedoch nicht die erforderliche  Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger geltend gemacht. Die von ihm angegriffene Wahlwerbung sei nämlich - unterstelle man ihre Unzulässigkeit - nicht geeignet gewesen, ihn zu beeinträchtigen. Der Kläger sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst gewesen. Und somit in der Lage gewesen, diese Beeinflussung für sich nicht zuzulassen.

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Bei der Zulässigkeit des Abstandes wäre der Wahleinspruch des Klägers im Übrigen unbegründet.

Offen bleiben könne, ob das Doppelwahlplakat vor der Villa Kunterbunt gegen Paragraf 28 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung verstoßen habe, wonach unmittelbar vor dem Zugang zum Wahllokal jede Beeinflussung der Wähler verboten sei. Denn selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen diese Vorschrift wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden.

Selbst wenn das Wahlplakat illegal angebracht wäre, habe nicht die konkrete Möglichkeit bestanden, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre.

Patricia Popp habe in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen sei. In den betreffenden Wahlbezirken hätten 215 Wähler beziehungsweise  252 Wähler für Popp gestimmt. Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setze vor diesem Hintergrund voraus, dass Patricia Popp ein knappes Viertel der Stimmen, ohne die unterstellt unzulässige Wahlwerbung nicht erhalten hätte. Solche Anhaltspunkte fehlten.

Bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen Wahlbezirken spreche vielmehr vieles dafür, dass Patricia Popp in diesen Wahlbezirken nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil stellen.

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