Die Eppelheimer Bürgermeisterwahl wird angefochten

Das Kommunalrechtsamt bestätigt Eingang eines Schreibens. Die Wahl von Patricia Popp ist damit noch nicht rechtsgültig.

03.11.2016 UPDATE: 04.11.2016 06:00 Uhr 1 Minute, 27 Sekunden

Ein solches Plakat soll zu nah am Wahllokal gewesen sein. Foto: Geschwill

Eppelheim. (sg) Was sich am Tag nach der Bürgermeisterwahl angedeutet hat, ist nun eingetreten: Die Wahl wird angefochten. Patricia Popp hatte vor knapp zwei Wochen mit 52,14 Prozent gewonnen. 680 Stimmen lagen zwischen ihrem Wahlergebnis und dem ihres stärksten Mitbewerbers.

Schon bei der Sitzung des Gemeindewahlausschusses sprach Rathausmitarbeiterin Annette Busch von einem "besonderen Vorkommnis": Es ging um ein Wahlplakat von Patricia Popp, das nach Ansicht eines Bürgers zu nahe an einem Laternenmast auf dem Weg in das Wahllokal "Villa Kunterbunt" hing.

Jetzt liegt dieser Einspruch offiziell und in schriftlicher Form mit Unterschrift des Einspruchstellers dem Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises vor. Dies bestätigte Pressesprecherin Silke Hartmann auf Anfrage der RNZ. "Ja, es ist richtig, dass unserem Kommunalrechtsamt bereits ein Einspruch zur Bürgermeisterwahl in Eppelheim vorliegt. Zunächst per Mail - seit heute offiziell schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift des besagten Bürgers."

Inhaltlich bemängelt der Eppelheimer eine seiner Ansicht nach "unzulässige Wahlpropaganda" vor seinem Wahllokal. Die Stadtverwaltung überprüfte sowohl am Wahlsonntag als auch danach mehrfach die Entfernung des besagten Plakates zum Wahllokal. In den Akten von Annette Busch sind 24,4 Meter notiert. Nachgemessen durch den Gemeindevollzugsdienst. Es lag demnach nicht in der von der Verwaltung vorgegebenen Schutzzone von 20 Metern.

In der Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg ist nicht genau definiert, wie groß der Abstand zwischen Wahlpropaganda und Wahllokal sein muss. In Paragraf 28 Absatz 2 steht nur, dass während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist.

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Da das Wort "unmittelbar" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, hat sich die Stadt bei der Bestimmung der Schutzzone an den Vorgaben des Bundestages orientiert. Sie liegen zwischen 10 und 20 Metern. "Wir wären nur verpflichtet gewesen, das Plakat abzunehmen, wenn es innerhalb der 20 Meter aufgehängt gewesen wäre", so Busch.

Das Kommunalrechtsamt hat nun nach Eingang des Widerspruchs die Stadtverwaltung um eine entsprechende Stellungnahme gebeten. "Sobald diese bei uns eingegangen ist, werden wir den Sachverhalt ausführlich und umfassend prüfen", erklärte die Sprecherin des Kreises.

Wie Annette Busch von der Stadtverwaltung erläuterte, werde vom Kommunalrechtsamt dieser Einspruch vorberechtigt behandelt. Das bedeutet auch, dass damit die eigentliche Überprüfung der Gültigkeit der Wahl erst danach durchgeführt wird. In beiden Fällen steht also eine rechtsgültige Entscheidung noch aus.

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