Bürgermeisterwahl Eppelheim: Einspruch gegen Popps Wahl zurückgewiesen

Das Kommunalrechtsamt sieht keine Wahlbeeinflussung - Klageweg ist aber noch offen

10.11.2016 UPDATE: 11.11.2016 06:00 Uhr 1 Minute, 51 Sekunden

Patricia Popp kann sich noch nicht freuen: Die Bürgermeisterwahl ist noch nicht gültig. Foto: sg

Eppelheim. (sg) Die Nachricht wird sicher jene 2678 Wähler freuen, die Patricia Popp am 23. Oktober zur neuen Bürgermeisterin gewählt haben: Der beim Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises eingegangene Einspruch wurde zurückgewiesen. Am 28. Oktober wurde dieser von einem Eppelheimer Bürger wegen "unzulässiger Wahlpropaganda" eingereicht.

Das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat als zuständige Wahlprüfbehörde den Einspruchsbescheid mit genauer Stellungnahme besagtem Bürger per Postzustellungsauftrag mit Datum vom 8. November zukommen lassen. Das teilte Pressesprecherin Silke Hartmann am Donnerstag auf Anfrage mit.

Der Einsprecher befand bei der Bürgermeisterwahl ein Plakat von Kandidatin Patricia Popp zu nah an seinem Wahllokal positioniert. "Dies konnte unser Kommunalrechtsamt so nicht bestätigen", erklärte Hartmann. Die Kollegen seien vor Ort gewesen und hätten sich ein umfassendes Bild über die Lokalität und die Umgebung gemacht und den Abstand des Plakats von beiden Seiten zum Eingangsbereich des Wahllokalgebäudes überprüft, erläuterte sie.

Entgegen der Auffassung des besagten Bürgers gebe es keine "Bannmeile" von 20 Metern, die als Abstandsvorgabe eingehalten werden musste. In der Rechtsprechung anerkannt sei ein Abstand von zehn bis 20 Metern. "Die Entfernungen des Wahlplakats der Kandidatin Popp von der Eingangstür des Wahllokalgebäudes liegen in diesem Rahmen", heißt es in der Stellungnahme der Behörde.

Den Vorwurf des Eppelheimers, dass der sich dem Gebäude nähernde Wähler quasi schutzlos der Wahlbeeinflussung durch das Plakat ausgesetzt gewesen wäre, wollte das Kommunalrechtsamt nach persönlicher Begutachtung und Inaugenscheinnahme nicht bestätigen. Die Zugänge sowohl von rechts wie auch von links zum Gebäude seien offen gestaltet gewesen. Das Kommunalrechtsamt kam zu dem Ergebnis, dass "die Prüfung über die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung der Bürgermeisterwahl in Eppelheim zu keinerlei Anhaltspunkten geführt hat, die eine rechtswidrige Wahlbeeinflussung oder die Missachtung von wesentlichen Wahlvorschriften befürchten lässt und die darüber hinaus geeignet waren, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen". Der Wahleinspruch wurde vom Kommunalrechtsamt als unbegründet zurückgewiesen.

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Doch das Thema ist damit längst nicht vom Tisch, wie Silke Hartmann deutlich machte. "Da der Einspruchsbescheid dem besagten Bürger das Rechtsmittel der Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe innerhalb einer Monatsfrist nach Zustellung des Bescheides einräumt", sagte Hartmann, "kann die Bürgermeisterwahl in Eppelheim erst nach Ablauf dieser Frist von unserem Kommunalrechtsamt als gültig erklärt werden."

Sollte der Eppelheimer nun den Gerichtsweg einschlagen und eine Klage einreichen, dann muss der Gemeinderat entscheiden, wie es ab dem 1. Januar 2017 - dem eigentlichen Amtsbeginn von Patricia Popp - weitergeht. Das Gremium kann nach Paragraf 48 der Gemeindeordnung die gewählte Person, also Patricia Popp, zur Amtsverweserin bestellen. Tut der Gemeinderat dies nicht, dann führt der im Amt befindliche Bürgermeister über seine eigentlich am 31. Dezember 2016 endende Amtszeit hinaus die Amtsgeschäfte weiter, bis die neu gewählte Bürgermeisterin das Amt offiziell antreten kann. Dies kann erst erfolgen, wenn das zuständige Gericht über das Klageverfahren entschieden und das Kommunalrechtsamt die Bürgermeisterwahl für gültig erklärt hat. Unter Umständen kann sich dies über mehrere Monate hinziehen.

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