Tempo 30 an Schulzentrum gilt nur noch an Werktagen
Geänderte Verkehrsregelung: Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde abgeschwächt. Es gibt keine Ausnahme zur Ferienzeit.

Von Anna-Lena Farrenkopf
Walldürn. Tempo-30-Zonen sind in Walldürn wahrlich keine Seltenheit. Seit der Einführung des neuen Verkehrskonzepts gilt quasi in der kompletten Innenstadt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 bzw. 20 km/h. Langsam fahren müssen Verkehrsteilnehmer zudem auf einigen Streckenabschnitten am Theodor-Heuss-Ring und an der Ringstraße – in Zukunft jedoch nur noch zu festen Zeiten. Denn der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn – als zuständige Straßenverkehrsbehörde – hat das Tempo 30 am Auerbergzentrum abgeschwächt.
Die Behörde hat das Verkehrskonzept im Bereich der Schulen in der ersten Woche der Osterferien an die Straßenverkehrsordnung (StVO) angepasst. Konkret heißt das: Das Zusatzzeichen "Schule" und ein Hinweis, dass die geringere Geschwindigkeit tagsüber auf Werktage begrenzt ist, ergänzen seitdem das 30er-Schild. Verkehrsteilnehmer müssen sich also nur noch von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an die reduzierte Geschwindigkeit halten. Außerhalb dieser Zeiträume sind im genannten Bereich 50 km/h erlaubt.
Diese Änderung wurde nötig, da laut der StVO Tempo 30 vor Schulen, die einen direkten Zugang zur Straße besitzen, zulässig ist, die Gültigkeit jedoch auf die Öffnungszeiten der Einrichtung begrenzt sein muss. Nur bis 17 Uhr gilt also Tempo 30, da dann die Schule für alle aus ist und die Schulbusse abgefahren sind.
Ein viel beachtetes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg aus dem Jahr 2019 gibt zudem eine Antwort auf die Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Schulferien gilt: Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage oder Ferien sinnvoll ist und gelten soll.
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Daran ändere das Zusatzzeichen "Schule" nichts. Es hat selbst keine Regelungswirkung, sondern erläutert lediglich, warum die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert ist. Es ist also eine reine Information, die dem Oberlandesgericht zufolge weggelassen werden könne. Zusammengefasst: Verkehrsteilnehmer dürfen auch an Feiertagen unter der Woche sowie in der Ferienzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten.
Weitere Änderungen an den Geschwindigkeitsbegrenzungen sind laut Alexander Imhof, Sachbearbeiter des Gemeindeverwaltungsverbands, zurzeit nicht geplant.