Eine unangemeldete Versammlung ist auch unzulässig (Update)
Die Stadtverwaltung erklärt noch einmal die Hintergründe der Allgemeinverfügung zu unangemeldeten Versammlungen.

Mosbach. (RNZ/stm) Es gibt noch Auf- und Erklärungsbedarf: Missinterpretationen der städtischen Allgemeinverfügung, die von verschiedenen Seiten zu hören bzw. zu lesen seien, haben die Stadtverwaltung Mosbach veranlasst, den wesentlichen Inhalt jener Verfügung noch einmal zusammengefasst zu transportieren.
"Die Große Kreisstadt Mosbach als zuständige Versammlungsbehörde hat eine Allgemeinverfügung in Bezug auf unangemeldete Versammlungen erlassen. Diese wurde am 8. Januar in der RNZ amtlich bekannt gegeben", heißt es dazu einführend. Diese Allgemeinverfügung besteht aus fünf Absätzen plus einer Rechtsbehelfsbelehrung. Im Absatz 1 ist demnach geregelt, welche öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind. Da ist unter Nr. 1a die nicht behördlich bestätigte (d. h. angemeldete und genehmigte) Versammlung am 10. Januar zwischen 18 und 21 Uhr genannt. "Wenn man weiterliest, findet man unter Nr. 1b, dass auch die nicht behördlich genehmigten Ersatzversammlungen an diesem Tag untersagt sind", erklärt eine Sprecherin der Stadt: "Und schließlich klärt Nr. 1c darüber auf, dass generell alle nicht behördlich bestätigten Versammlungen – unabhängig von Wochentag und egal ob einmalig oder wiederkehrend – untersagt sind." Der Fokus der Allgemeinverfügung liege demnach eben darauf, dass nicht angemeldete/nicht genehmigte Versammlungen schlicht unzulässig sind.
Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz sei Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie und gebe Bürgern in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und ihre Meinung öffentlich kundzutun. "Der Artikel 8 besteht jedoch ebenfalls aus zwei Absätzen. Absatz 2 besagt, dass das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden kann. Sprich, mit den Rechten aus Absatz 1 gehen Pflichten aus Absatz 2 einher. Diese finden sich im Versammlungsgesetz, das in der BRD seit 1953 gilt", so die Sprecherin. Nach § 14 Versammlungsgesetz ist z. B. der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Die könne je nach örtlichen Gegebenheiten Auflagen erlassen, z. B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder das Wahren von Abständen. "Kurz: Jeder kann unter Einhaltung der Fristen eine Versammlung/Demo/Kundgebung anmelden und unter den von der Versammlungsbehörde genannten Auflagen durchführen", heißt es seitens der Stadt. Bei willentlicher Umgehung dieser Pflichten entfielen in der Konsequenz aber eben auch die Rechte. Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt gilt bis 31. Januar.
Update: Dienstag, 11. Januar 2022, 18.52 Uhr
Stadt verbietet unangemeldete "Spaziergänge"
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Mosbach. (cao) Eine Wiederholung könne es nicht noch einmal geben, hatte Oberbürgermeister Michael Jann vor genau einer Woche mit Blick auf die nicht angemeldete Demonstration betont, die als "Montagsspaziergang" mit Hunderten Teilnehmern da schon zum zweiten Mal durch Mosbach zog. Zum Wochenende hat das Stadtoberhaupt seine Ankündigung nun wahr gemacht und per Allgemeinverfügung künftige "Spaziergänge" in der Großen Kreisstadt verboten.
Untersagt wird demnach "die für den 10. Januar 2022 auf dem Marktplatz und in der Altstadt [...] nicht behördlich bestätigte Versammlung im Rahmen der sogenannten Montagsspaziergänge", jedwede Ersatzversammlung an diesem Tag in Mosbach sowie "alle mit generellen Aufrufen zu ,Montagsspaziergängen’ oder ,Spaziergängen’ im Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen [...] unabhängig von Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend". Bei Zuwiderhandlung kann laut Verfügung "unmittelbar Zwang angewendet werden".
Info: Komplette Allgemeinverfügung unter www.tinyurl.com/VerfuegPDF