Plus Neuer Familienname

Leibliche Eltern müssen angehört werden

Nach sieben gemeinsamen Jahren beantragten Pflegeeltern für zwei Kinder die Änderung des Familiennamens. Doch das Gericht hörte den nicht sorgeberechtigten Vater dazu nicht an - ein Verfahrensfehler.

03.01.2024 UPDATE: 03.01.2024 15:00 Uhr 49 Sekunden
Sollen Kinder den Familiennamen ihrer Pflegeeltern annehmen, so ist dies nur nach einer persönlichen Anhörung der nicht sorgeberechtigten Eltern möglich. Foto: Patrick Pleul/dpa-tmn​

Berlin (dpa/tmn) - Soll das Kind den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen, müssen dafür die leiblichen Eltern persönlich angehört werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 WF 6/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Im konkreten Fall lebten zwei Kinder bei Pflegeeltern. Als die Zwillinge

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