Leibliche Eltern müssen angehört werden
Nach sieben gemeinsamen Jahren beantragten Pflegeeltern für zwei Kinder die Änderung des Familiennamens. Doch das Gericht hörte den nicht sorgeberechtigten Vater dazu nicht an - ein Verfahrensfehler.

Berlin (dpa/tmn) - Soll das Kind den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen, müssen dafür die leiblichen Eltern persönlich angehört werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 WF 6/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Im konkreten Fall lebten zwei Kinder bei Pflegeeltern. Als die Zwillinge
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