Mainz/Berlin (dpa) - Wo ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat, bestimmt in der Regel der Arbeitgeber. Auch wer als Mitglied der Betriebsvertretung ein Einzelbüro hatte, hat darauf nach dem Ausscheiden keinen Anspruch mehr. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 380/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
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