Wann 3G im Betrieb zulässig ist
Wenn Arbeitgeber Testmöglichkeiten und die Option auf Homeoffice anbieten, sieht Anwalt Michael Eckert keine rechtlichen Probleme.

Von Barbara Klauß
Heidelberg. Ohne Nachweis, dass man gegen Corona geimpft, davon genesen oder getestet ist, kommt man in kein Restaurant, in kein Museum oder Kino. In den Büros und Konferenzräumen der Unternehmen aber gelten diese 3G-Regeln bisher in aller Regel nicht. Arbeitgeber dürfen (abgesehen von Kliniken, Kitas, Schulen und Pflegeheimen) nicht einmal den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen – was der Heidelberger Arbeitsrechtler Michael Eckert für "eine unmögliche Regelung" hält.
Können Betriebe, bei denen es nicht zu einer Gefährdung Dritter (wie etwa in Kliniken, Pflegeheimen oder Kitas) kommen kann, dennoch 3G einführen? "Es kommt darauf an", erklärt Eckert. "Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht und Arbeitgeber können sie auch in der Regel nicht über die Hintertür einführen."
Problematisch werden könnten 3G-Regeln natürlich für Impfverweigerer. Wenn der Arbeitgeber sie aber auch mit einem negativen Corona-Test ins Büro lässt, sieht Eckert arbeitsrechtlich kein Problem. Schwieriger ist es seiner Ansicht nach bei Menschen, die sich der Pandemie total verweigern und sich auch nicht testen lassen wollen. "In einem solchen Fall stellt der Arbeitgeber zusätzlich zu den rechtlichen Arbeitsbedingungen plötzlich eine weitere Bedingung dafür auf, dass der Beschäftigte seiner Arbeit nachgehen darf."
Das hält Eckert im Regelfall , wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, für problematisch – vor allem in Betrieben, in denen Ansteckungen auch auf anderen Wegen weitgehend vermieden werden können. Etwa durch das Einhalten der Abstände. Oder durch die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice – zumindest da, wo schon seit Beginn der Pandemie zu Hause gearbeitet wird. "Wenn sich bei einem Unternehmen nun seit mehr als eineinhalb Jahren gezeigt hat, dass die Arbeit auch hervorragend im Homeoffice funktioniert, dann müsste der Arbeitgeber das auch weiterhin als Alternative zum Büro mit einer 3G-Regel anbieten", meint Eckert. In diesem Fall – Testmöglichkeit oder wahlweise die Option, weiterhin zu Hause zu arbeiten – hält er eine 3G-Regelung im Betrieb für zulässig. "Der Arbeitnehmer hat ja die Wahl", sagt er.
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Auch bei einer möglichen Einführung einer 2G-Pflicht für die Arbeit im Betrieb müsse man sich die Umstände genau anschauen, meint der Rechtsanwalt. So würde er es etwa für problematisch halten, wenn ein Arbeitgeber einseitig 2G einführte. "Damit würde der Arbeitgeber eine Impfung einfordern." Und das darf er eben in der Regel nicht. Als Ausweg bleibt aber das Homeoffice – vor allem wenn Arbeitnehmer ohne 2G dort schon seit Monaten sind und bewiesen haben, dass die Arbeit dort zumutbar ist.