Das Land will die Jagdausübung klarer regeln und begrenzen. So wird etwa das Recht auf den Abschuss streunender Hunde oder Hauskatzen stark eingeschränkt. Foto: dpa
Von Roland Muschel, RNZ Stuttgart
Stuttgart. Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten Grüne und SPD vereinbart, das Landesjagdgesetz zu überarbeiten, um es stärker an neuen Erkenntnissen und den Anforderungen des Tierschutzes auszurichten. Unter Beteiligung von Jagd-, Kommunal-, Natur- und Tierschutzverbänden hat der Minister für den ländlichen Raum, Alexander Bonde (Grüne), am Freitag seinen 88 Seiten umfassenden Gesetzentwurf an die Kabinettskollegen versandt. Das Dokument, das unserer Redaktion vorliegt, enthält eine Reihe von Neuregelungen, die aber nun bei den Jägern doch auf Unmut stoßen. Die wichtigsten im Überblick:
> Wildtiermanagement: Die dem Jagdrecht unterstellten Tiere werden drei Managementgruppen unterstellt, für die es jeweils unterschiedliche Regelungen gibt. Arten, die unter das Nutzungsmanagement fallen, dürfen weiterhin normal bejagt werden. Dazu zählen: Dachs, Damwild, Fuchs, Gamswild, Hermelin, Marderhund, Mink, Muffelwild, Nutria, Rehwild, Rotwild, Schwarzwild, Sikawild, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen, Blässhuhn, Elster, Höckerschwan, Kanadagans, Nilgans, Rabenkrähe, Reiherente, Ringeltaube, Stockente, Tafelente, Türkentaube und Waldschnepfe.
Unter das Entwicklungsmanagement fallen Arten, die nur begrenzt, etwa regional, bejagt werden dürfen. Da zählen: Baummarder, Feldhase, Iltis, Fasan, Graugans, Krickente, Pfeifente, Rostgans und Schnatterente.
Die dritte Kategorie, das Schutzmanagement, umfasst die Arten, die gar nicht geschossen werden dürfen: Luchs, Wildkatze, Auerhuhn, Habicht, Haselhuhn, Hohltaube, Rebhuhn, Wanderfalke sowie in keiner anderen Kategorie aufgeführte Gattungen oder Unterfamilien von Enten und Gänsen. Der Kormoran fällt in diese Kategorie, darf aber in absoluten Ausnahmefällen wie bisher weiter geschossen werden. Auch sonst geht im Zweifel Naturschutz vor: Der Biber, der im Gesetz nicht aufgeführt und damit nicht bejagt werden darf, kann im Ausnahmefall ebenfalls nach Naturschutzrecht geschossen werden. Alle drei Jahre soll das Ministerium künftig einen Wildtierbericht vorlegen, der, je nach Entwicklung, eine Neuzuordnung der Arten empfehlen kann. Zuständig dafür soll, das war ein Streitpunkt, die oberste Jagd- im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde sein.
> Schonzeiten: Wie bisher schon für viele Arten gilt künftig für alle im März und April eine allgemeine Schonzeit. Nur Wildschweine dürfen in dieser Zeit im Feld geschossen werden. Entgegen ersten Plänen bleibt der Februar Jagdmonat.
> Wildschadenersatz: Zerstören Wildschweine bei der Jagd Maisfelder, müssen bisher die Jäger für den Schaden aufkommen. Künftig müssen sie noch 80 Prozent ersetzen; 20 Prozent soll - sofern vertraglich nicht anders vereinbart - im Streitfall der Geschädigte tragen. Das Gesetz regelt zudem eine Ersatzpflicht für Wildschäden auf bewirtschafteten Streuobstwiesen.
> Jagd auf Haustiere: Streunende Hunde oder Katzen mehr als 500 Meter von ihrem Wohnort entfernt im Wald, dürfen Jäger bislang auf sie schießen. Künftig gelten strenge Vorbehalte. Danach dürfen Hunde, die "erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden" nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizei getötet werden, sofern das Einwirken auf den Halter erfolglos war und andere Maßnahmen, wie das Einfangen des Hundes nicht Erfolg versprechend sind. Bei streunenden Hauskatzen gilt ebenfalls ein Genehmigungsvorbehalt.
> Fütterungsverbot: Die Fütterung von Schalenwild auch im Winter wird verboten. In Ausnahmefällen kann sie aber von der obersten Jagdbehörde erlaubt werden - etwa für Rotwild, das aufgrund der Beschränkung seines natürlichen Lebensraums im Winter zur Futtersuche nicht ins Tal ausweichen kann. Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung ist aber während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.