Hintergrund Grundgesetz Gewalt
Die Grundrechte: Artikel 19
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. " (Abs. 4)
Die Grundrechte: Artikel 19
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. " (Abs. 4)