Hintergrund - Polizeiverordnung Kampfhunde

13.12.2019 UPDATE: 13.12.2019 06:00 Uhr 40 Sekunden

> Auf die Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Halten von gefährlichen Hunden wurde in der Debatte immer wieder Bezug genommen. In dieser Verordnung aus dem Jahr 2000 heißt es (in Auszügen):

> Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier.

> Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen vorliegen: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.

> Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. fre