Hintergrund

16.04.2020 UPDATE: 16.04.2020 06:00 Uhr 32 Sekunden

Gesetzliche Entschädigungsregeln

Das Land will zwar den Zugang zur "Notfallbetreuung" ausweiten. Dennoch dürften zahlreiche Familien vor Probleme gestellt werden, weil sie nicht in die Vorgaben passen. Wenn Eltern dann zuhause bleiben müssen und auch mit dem Arbeitgeber keine Lösung finden, eröffnet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, für die Zeit entschädigt zu werden, die Arbeitnehmer auf ihren Verdienst verzichten müssen.

Laut §56 des IfSG können erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, "die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind", eine finanzielle Entschädigung für ihren Verdienstausfall erhalten. Bedingung ist, dass sie "keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können". Für längstens sechs Wochen – so die aktuelle Regelung – gibt es 67 Prozent des Verdienstausfalls. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 Euro gewährt. sös