Region Heidelberg. (mare) Immer mehr Menschen und Unternehmen nutzen Drohnen. Auch Hobbyfotografen. Ein Beispiel aus der Region sind die Instagramer "SimplyDrone" aus Mauer. Sie machen mit ihrer kleinen Drohne atemberaubende Naturaufnahmen. Und hier liegt schon die Krux: Denn schon das "normale" Fotografieren und Veröffentlichen bringt etliche rechtliche Beschränkungen - Persönlichkeitsrechte zum Beispiel - mit sich; aus der Luft wird's doppelt kompliziert.
"Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich", sagte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im vergangenen Jahr. Damals machte sich sein Ministerium daran, den Betrieb von Drohnen zu regeln, was seit dem 1. Oktober 2017 komplett gültig ist.
RNZonline gibt daher einen Überblick, was nötig ist, um eine Drohne zu fliegen, und was beim Flug und Filmen erlaubt ist und was nicht:
Kennzeichnungspflicht
Alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen, müssen gekennzeichnet sein. Damit soll in einem Schadensfall der Halter ermittelt werden können. Dies geschieht über eine Plakette, auf der der Name und die Adresse des Besitzers stehen. Solche Plaketten kann man in jedem Fachgeschäft für Beschriftungen kaufen; alternativ können die Daten eingraviert werden. Die Plaketten können auch im Internet erworben werden. Wichtig ist nur, dass die Kennzeichnung dauerhaft und feuerfest ist.
Kenntnisnachweis
Für Drohnen ab zwei Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis nötig. Dies kann auf drei Arten erfolgen: Zunächst in Form einer Pilotenlizenz. Eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle kann zweitens eine Bescheinigung ausstellen. Das Mindestalter für den Erwerb einer solchen Lizenz ist 16 Jahre. Und drittens können Drohnenpiloten ab 14 Jahren einen Nachweis erbringen, indem sie sich von einem Luftsportverein einweisen lassen. Diese Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Ebenso ist es nötig, Flugkenntnisse nachzuweisen, wenn die Drohne in über 100 Metern Höhe geflogen werden soll. Kein Kenntnisnachweis ist nötig, wenn die Drohne auf einem Modellfluggelände gesteuert wird.
Erlaubnisfreiheit
Für Drohnen, die leichter als fünf Kilogramm sind, ist grundsätzlich keine Erlaubnis nötig. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - Feuerwehr, THW, DRK etwa - brauchen ebenso keine Erlaubnis.
Erlaubnispflicht
Für Drohnen über fünf Kilogramm und den Einsatz bei Nacht ist eine Erlaubnis nötig. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden ausgestellt.
Betriebsverbot
> Drohnen dürfen grundsätzlich nicht außerhalb der Sichtweite geflogen werden. Ebenso in sogenannten "sensiblen Bereichen": also Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Einrichtungen wie Gefängnissen, Industrieanlagen, Bundes- oder Landesbehörden und Naturschutzgebieten. Auch bestimmte Verkehrswege wie Fernstraßen oder Wasserstraßen sind vom Drohnenüberflug ausgenommen. So ermittelt derzeit die Polizei gegen einen Drohnenpiloten, der möglicherweise bei Laudenbach über Bahngleise geflogen war.
> Weiterhin dürfen die Geräte nicht im An- und Abflugbereich von Flughäfen gesteuert werden.
> Die Flughöhe darf 100 Meter nicht übersteigen. Ausnahme: Die Drohne wird auf einem Gelände gesteuert, für das eine Erlaubnis für Modellflugzeuge erteilt wurde. Oder der Besitzer hat eine Pilotenlizenz.
> "Wohnen ohne Drohnen": Über Wohngrundstücken ist der Einsatz von Drohnen über 250 Gramm - sofern sie Signale senden, empfangen oder aufzeichnen können - verboten. Ausnahme: Die Bewohner stimmen dem Flug zu.
> Grundsätzlich dürfen keine Drohnen geflogen werden, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
> Wie immer bestätigen Ausnahmen auch in Sachen Drohnen die Regel. So können die zuständigen Behörden Genehmigungen erteilen - Voraussetzung ist aber, dass keine Gefahr für den Luftverkehr und die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, der Datenschutz nicht verletzt wird und der Naturschutz und Fluglärm angemessen berücksichtigt werden. Gerade bei Flügen außerhalb der Sichweise ist eine "objektive Sicherheitsbewertung" bei der Behörde vorzulegen.
Gewerbefreiheit
Gewerbliche Nutzer brauchen für Drohnen unter fünf Kilo Gewicht keine Genehmigung. Auch der Einsatz außerhalb der Sichtweite ist grundsätzlich möglich - für Drohnen über fünf Kilogramm kann eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde eingeholt werden.
Ausweichpflicht
Drohnen müssen Flugzeugen und unbemannten Freiballonen ausweichen.
Videobrillen
Flüge mit einer Videobrille sind erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass die Drohne nicht höher als 30 Meter fliegt und nicht schwerer als 25 Gramm ist. Zudem muss eine zweite Person ständig in Sichtweite des Piloten sein.
Info: Weitere Informationen unter www.bmvi.de/drohnen