Hintergrund Julia B Prozess

26.02.2018 UPDATE: 26.02.2018 06:00 Uhr 41 Sekunden

Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge sind Verbrechen, für die das Strafgesetzbuch ganz unterschiedliche Mindeststrafen vorsieht. Die Juristen gehen sowohl bei Totschlag als auch bei Mord von einer Tötungsabsicht des Täters aus.

> Für Körperverletzung mit Todesfolge gilt eine Mindeststrafe von drei Jahren Haft. Johann N. hat zugegeben, dass er seine Lebensgefährtin geschlagen und attackiert hat. Er habe ihren Tod aber nicht gewollt. Ihre Leiche habe er nur aus Angst verschwinden lassen, dass er erwischt werde.

> Für Totschlag gilt hingegen die Mindeststrafe von fünf Jahren Haft. Oberstaatsanwältin Kerstin Anderson glaubt, dass Johann N. seine Lebensgefährtin gewürgt habe und ihm bewusst gewesen sei, dass sie dabei sterben könne. Er habe ihren Tod "billigend in Kauf" genommen.

> Mord wird mit lebenslänglicher Haftstrafe geahndet. Dieser Vorwurf setzt aber voraus, dass der Täter unter besonders verwerflichen Umständen getötet hat. Mögliche Mordmerkmale sind zum Beispiel Mordlust oder Habgier. Wenn ein Opfer wehr- und arglos ist, spricht man von Heimtücke. Dies könnte der Fall sein, wenn Johann N. seine Lebensgefährtin attackierte, als sie schlief. hob