Grundgesetz-vorlage_k
Die Grundrechte: Art. 14
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." (Abs. 2)
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Die Grundrechte: Art. 14
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." (Abs. 2)