Grundgesetz-vorlage_k
Die Grundrechte: Art. 14
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." (Abs. 2)
Die Grundrechte: Art. 14
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." (Abs. 2)