Notunterkunft bleibt vorerst leer
Nach dem Brand einer Notunterkunft in der Viernheimer Straße am Sonntag kam es zu einem Irrtum

Die Notunterkunft in der Viernhheimer Straße. Foto: Priebe
Weinheim. (web) Grundsätzlich ist es einfach: Städte und Gemeinden sind in Deutschland dazu verpflichtet, von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen Unterbringungen anzubieten. Dafür können sie Miete verlangen - die in der Regel mithilfe anderer staatlicher Stellen beglichen wird. Die rechtlichen Details sind dabei komplex. So kam es am Sonntag nach dem Brand einer Notunterkunft in der Viernheimer Straße zu einem Irrtum. Die Stadt hatte angekündigt, die Geretteten im kommunalen Wohnhaus in der Stettiner Straße unterzubringen - was aus rechtlichen Gründen aber doch nicht möglich war.
"Es hat sich auch herausgestellt, dass definitiv nur eines von den beiden Unterkunftsgebäuden in der Viernheimer Straße unbewohnbar geworden ist", so Stadtsprecher Roland Kern. Die Betroffenen hätten ins intakte Nachbarhaus verlegt werden können. Wäre dies nicht möglich gewesen, "hätten wir durchaus flexibel reagieren und die Menschen anderweitig unterbringen können".
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"Jeder bekommt ein Dach überm Kopf, auch wenn die Räume unter dem Dach in keinem guten Zustand sind", ist er sich der zunehmenden Kritik am baulichen Zustand der 1992 von der Stadt angemieteten Unterbringung bewusst. Ob das durch den Brand nun vollends unbewohnbar gewordene (Neben-)Haus abgerissen wird, müsse im kommenden Jahr entschieden werden. Vorerst bleibt dieses Gebäude leer.