Klage gegen die Eppelheimer Bürgermeisterwahl jetzt begründet

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe geht von 5000 Euro Streitwert aus. Die Dauer des Verfahrens ist völlig offen.

27.01.2017 UPDATE: 28.01.2017 06:00 Uhr 1 Minute, 58 Sekunden

Symbolbild: Uwe Anspach/dpa

Von Thomas Frenzel

Eppelheim. Gilt die Laufstrecke von 24,4 Metern, die das Popp-Plakat vom Eingang zum Wahllokal entfernt hing, wie die Stadt gemessen hat, oder gilt der Abstand in der Luftlinie von nur 16,5 Metern, wie der Eppelheimer Kläger errechnet hat? Womöglich wird sich angesichts einer empfohlenen 20-Meter-Plakat-Tabu-Zone das Verwaltungsgericht Karlsruhe darüber Gedanken machen. Sicher ist dagegen, dass inzwischen beim Gericht die Begründung der Anfechtungsklage bezüglich der Bürgermeisterwahl vom 23. Oktober eingegangen ist. Dies bestätigte Gerichtssprecher Henning Jaeckel-Leight auf Anfrage. Ein schnelles Ende der juristischen Auseinandersetzung stellte er indessen nicht in Aussicht.

Die Forderung seines Mandanten auf eine Wiederholung der Wahl, die das Land Baden-Württemberg anzuordnen habe, begründet der Heidelberger Rechtsanwalt Uwe Lipinski gemäß einer Verlautbarung auf seiner Internetseite ausdrücklich nicht mit dem Wahlergebnis des 23. Oktober.

Die von SPD und Grünen unterstützte Patricia Popp hatte damals schon im ersten Wahlgang 52,14 Prozent der gültigen Stimmen erreicht und die vier Mitbewerber mit deutlichem Abstand hinter sich gelassen. Die für die im ersten Wahlgang nötige absolute Mehrheit übertraf sie um 111 Stimmen.

Der Heidelberger Verfassungsrechtler Lipinski setzt in seiner Begründung auf anderes - auf die "Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl", wie er auf seiner Homepage schreibt. Demnach sei es völlig belanglos, ob sich durch eine "rechtswidrige Wahlbeeinflussung" irgendwelche Wähler beeinflusst haben lassen. Es genüge allein, dass eine Beeinflussung nicht habe ausgeschlossen werden können.

Auch interessant
: Eppelheimer Rathausstreit: "Einen solchen Fall gab es noch nicht"
: Eppelheimer will Bürgermeisterwahl weiterhin anfechten

Lipinski verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 1990 sowie auf einschlägige Fachliteratur. Und noch ein Hinweis fehlt nicht in seiner Internet-Verlautbarung: Trotz entsprechendem Drängens seines Mandanten am bewussten Wahltag habe die Stadt das kritisierte Plakat nicht entfernt.

Inhaltlich wollte sich der Karlsruher Gerichtssprecher nicht zu dieser Klagebegründung äußern. Diese zu bewerten, sei Aufgabe des Gerichts. Wann dieses einen mündlichen Verhandlungstermin festsetze, sei ungeachtet der Dringlichkeit der Klage aber noch offen. Die Klagebegründung müsse erst den Verfahrensbeteiligten zugehen - dem Rhein-Neckar-Kreis, der die Wahlanfechtung zurückgewiesen hatte, der Stadt Eppelheim und nicht zuletzt der gewählten Patricia Popp. Diese seien nun zu Stellungnahmen aufgefordert. Erst wenn diese sich geäußert hätten, so Jaeckel-Leight, werde "irgendwann" ein Verhandlungstermin angesetzt.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann es aber auch dann noch lange dauern. Offen sei, so der Gerichtssprecher, ob das Gericht bei dieser Rechtsfrage von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgehe und eine Berufung zulasse. Sollte die Klage als unbegründet abgewiesen werden, könnte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. In beiden Fällen würde die Klage bei der nächsthöheren Instanz landen, beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Obwohl dieser die Befugnis zu einer abschließenden Beurteilung habe, sei theoretisch auch der weitere Rechtsweg bis hin zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig oder gar bis zum Bundesverfassungsgericht denkbar.

Die Kosten für die aktuelle Klage in Karlsruhe halten sich für den Kläger indessen in einem überschaubaren Rahmen. Angesetzt ist bei einer Wahlanfechtung laut Jaeckel-Leight ein Streitwert von 5000 Euro. Damit fallen laut Gebührentabelle an reinen Gerichtskosten etwas unter 500 Euro an. Ähnliches gilt für die Rechtsanwaltskosten. Vorausgesetzt: Es gelten die üblichen Gebührensätze der Rechtsanwälte und es greift keine Sondervereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

(Der Kommentar wurde vom Verfasser bearbeitet.)
(zur Freigabe)
Möchten sie diesen Kommentar wirklich löschen?
Möchten Sie diesen Kommentar wirklich melden?
Sie haben diesen Kommentar bereits gemeldet. Er wird von uns geprüft und gegebenenfalls gelöscht.
Kommentare
Das Kommentarfeld darf nicht leer sein!
Beim Speichern des Kommentares ist ein Fehler aufgetreten, bitte versuchen sie es später erneut.
Beim Speichern ihres Nickname ist ein Fehler aufgetreten. Versuchen Sie bitte sich aus- und wieder einzuloggen.
Um zu kommentieren benötigen Sie einen Nicknamen
Bitte beachten Sie unsere Netiquette
Zum Kommentieren dieses Artikels müssen Sie als RNZ+-Abonnent angemeldet sein.