Schönbrunn

Schritt für Schritt zum neuen Baugebiet

Der Gemeinderat Schönbrunn setzte im Vorfeld der Erschließung von "Viertel III" in Haag einen Umlegungsausschuss ein.

27.09.2021 UPDATE: 28.09.2021 06:00 Uhr 1 Minute, 16 Sekunden
Weitere Schritte auf dem Weg zur Entwicklung des auf der jetzigen Ackerfläche geplanten Haager Neubaugebiets „Im Viertel III“ ging der Gemeinderat am Freitag mit zwei Beschlüssen. Foto: Marcus Deschner

Von Marcus Deschner

Schönbrunn. Voran geht’s mit der Erschließung des Baugebiets "Im Viertel III" in Haag. Einmütig stimmte der am Freitag im Feuerwehrhaus tagende Gemeinderat der Billigung eines nichtständigen Umlegungsausschusses sowie der Anordnung der Baulandumlegung zu.

Da bei der Gemeinde Schönbrunn – im Gegensatz etwa zur Stadt Eberbach – kein ständiger Umlegungsausschuss besteht, musste ein solcher für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet werden. Diesem gehören Bürgermeister Jan Frey als Vorsitzender sowie die Gemeinderäte Jürgen Dinkeldein, Jürgen Bayer, Alexander Wäsch (Freie Wähler), Karin Koch, Volker Wesch (CDU) sowie Jens Feldhaus (SPD) an. Beratend sind zudem tätig als bautechnischer Sachverständiger Thomas Birkenmeier (MVV Regioplan) sowie als vermessungstechnischer Sachverständiger Dr. Matthias Neureither vom gleichnamigen Ingenieurbüro.

Vergangenen Juli habe der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für das Plangebiet "Viertel III" gefasst, erläuterte die künftige Bauamtsleiterin Nicole Ernst-Karch. Dabei solle im Anschluss an den Steinbruchweg bisherige Ackerfläche zu Bauland werden. Denn der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans beinhalte landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wege. Mit dem künftigen Bebauungsplan sollten neue Flächen für Wohnen geschaffen werden. Die bisherige Eigentumsstruktur stehe der beabsichtigten Nutzung sowohl von der Größe der Grundstücke, als auch vom Verlauf der Grenzen her teilweise entgegen. Die Gemeinde beabsichtige daher, die Grundstücke neu zu ordnen, so dass nach Lage, Form und Größe für die künftige bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Parzellen entstehen. Eine Bodenordnung sei daher zur Verwirklichung des Bebauungsplans unerlässlich.

Die Umlegung sei von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald diese zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich sei, so Ernst-Karch. Die Umlegung könne eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt sei oder im Laufe des Verfahrens geändert werden müsse.

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Den Beschluss über die Einleitung der Umlegung fasse der neu gebildete Umlegungsausschuss. Eine Zuständigkeit des Gemeinderats sei dabei nicht mehr gegeben. Der Rat lege zwar die räumliche Abgrenzung des künftigen Gebiets fest, jedoch nicht parzellenscharf. Auch das sei Sache des Umlegungsausschusses.

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