Noch kein Urteil im Mordprozess
Angeklagte laut psychologischem Gutachten schuldfähig

Symbolfoto: Uli Deck/dpa
Mosbach. (mlo) Im Prozess um den gewaltsamen Tod des 21-jährigen Steffen H. wurden am gestrigen Donnerstag der psychiatrische Sachverständige und eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe angehört. Der dritte Verhandlungstag drehte sich um die Frage der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten und darum, ob im Falle des 21-jährigen Denis G. noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Dr. Matthias Michel, Ärztlicher Direktor des psychiatrischen Klinikums am Weissenhof, konnte bei den Angeklagten keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit feststellen. Trotz dissoziativer Neigungen und wiederholten Alkohol- und Drogenmissbrauchs geht der Sachverständige von der Zurechnungsfähigkeit der beiden Männer zum Tatzeitpunkt aus.
Nach dem Hauptschulabschluss hatten die Angeklagten begonnene Ausbildungen abgebrochen und waren zuletzt arbeitslos. Sowohl Denis G. als auch der 27 Jahre alte Patrick B. waren in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und in stationärer psychiatrischer Behandlung. Grund hierfür waren Sucht- und Aggressionsprobleme und im Falle des jüngeren Beschuldigten auch ein Suizidversuch, der als "Hilferuf" gedeutet wurde.
Denis G., der die Alleinschuld am Tod von Steffen H. auf sich nimmt, bezeichnete sich im Gespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen selbst als "schwer erziehbar". Zum Tathergang gab er an, dass bei ihm "ein Schalter umgelegt" worden sei, kurz bevor er seinen langjährigen Freund mit dessen Schnürsenkel erdrosselte habe. Der Mitangeklagte Patrick B. äußerte sich gegenüber dem Gutachter nicht zu der Tat.
Karin Ziemer von der Jugendgerichtshilfe empfahl, bei Denis G. Jugendstrafrecht anzuwenden. Die Höchststrafe beträgt in diesem Fall zehn Jahre Haft. Außerdem könnte Denis G. die in der JVA Adelsheim im September begonnene Ausbildung zum Industriemechaniker weiterführen.
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Kurz vor Ende der Sitzung teilte der Vorsitzende Richter Michael Haas noch den Eingang eines ominösen Briefes mit, den er bereits an die Kriminalpolizei weitergeleitete habe. In dem anonymen Schreiben wird eine bereits gehörte Zeugin, die sich zum Tatzeitpunkt mit den Beschuldigten in der Mordwohnung aufhielt, offenbar der Falschaussage bezichtigt.