Vertrag kann nichtig sein
Bietet der Pfandleiher für einen Gegenstand deutlich weniger Geld, als dieser eigentlich Wert wäre, kann das gegen die guten Sitten verstoßen. Welche Rechte man dann hat.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer Wertgegenstände in ein Pfandleihhaus gibt, sollte darauf vertrauen dürfen, dass der Auszahlungsbetrag angemessen ist und zumindest in die Nähe des Sachwerts kommt. Werden Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen durch Kauf- und Mietverträge unangemessen benachteiligt, kann der Straftatbestand des Wuchers vorliegen - die Verträge wären damit nichtig.
Das
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