Thomas Cook hat schon gebuchte Reisen für das kommende Jahr abgesagt. Foto: dpa
Von Isabelle Modler
Schlechte Nachrichten für Thomas-Cook-Kunden: Der insolvente Reiseveranstalter hat am Dienstag alle Reisen für 2020 abgesagt. Wer bereits die Reise ganz oder teilweise angezahlt hat, sollte versuchen, die Kosten zurückzubekommen.
Welche Kunden sind genau betroffen?Betroffen sind Kunden, die eine Reise über die deutschen Tochterunternehmen des britischen Touristikkonzerns Thomas Cook gebucht haben. Dazu gehören die Veranstaltermarken Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin sowie über Thomas Cook International gebuchte Trips. Nicht betroffen sind laut Thomas Cook Reisen von Drittveranstaltern, die Kunden über neckermann-reisen.de und urlaub.de oder in den Thomas-Cook-Reisebüros gebucht haben.
Wohin können sich Pauschalreisende wenden? Für Betroffene greift nun die Insolvenzversicherung des Unternehmens. Zuständig ist in diesem Fall die Zurich Versicherung. Für die Abwicklung von Ansprüchen hat die Versicherung wiederum die Kaera AG beauftragt.
Die Absicherung betrifft aber nur Pauschalreisen – die laut der Kaera aus mindestens zwei Reisearten wie etwa Transport und Unterkunft bestehen. „Pauschalurlauber haben einen Sicherungsschein vorliegen, darüber sind sie versichert“, erklärt Nicole Mertgen-Sauer, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Bremen.
Sie gibt allerdings zu bedenken: Auch Pauschalreisende müssen damit rechnen, dass sie nur eine Teilsumme zurückbekommen – „wenn die Haftungssumme nicht genügend hergibt und staatliche Hilfen ausbleiben“. Und genau danach sieht es derzeit aus.
Wie können Pauschalreisende Schäden anmelden? Die Kaera AG hat für Betroffene eine Internetseite eingerichtet (erreichbar über www.kaera-ag.de). Kunden werden gebeten, ausschließlich über das dort hinterlegte Webformular Schadensfälle anzumelden. Wer keine Internetverbindung hat, kann telefonisch Kontakt über die Nummer 06172/99 76 11 23 aufnehmen.
Für die Anmeldung des Anspruchs müssen Pauschalreisende ihre Unterlagen einreichen. Dazu gehören unter anderem die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters, ein Nachweis über die Zahlung des Reisepreises und der Sicherungsschein, den sie nach der Buchung bekommen haben.
Was gilt für Reisende, die Einzelleistungen gebucht haben? Wer etwa nur den Flug oder die Unterkunft gebucht hat, kann sich nicht an den Abwickler wenden. „Sie können nur über den Insolvenzverwalter beziehungsweise über die Insolvenztabelle Ansprüche anmelden“, erklärt Mertgen-Sauer. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist die Kanzlei HWW Hermann Wienberg Wilhelm. Allerdings seien die Chancen für Reisende mit Einzelleistungen noch geringer. „Betroffene dürften nur einen sehr geringen Bruchteil ihres Geldes wiederbekommen“, sagt die Verbraucherschützerin.
Was können Betroffene sonst noch tun? Liegt die Buchung der Reise noch nicht zu lange zurück, können sich Betroffene ihr Geld gegebenenfalls auch selbst zurückholen. Das gilt zum Beispiel, wenn die Reise per Lastschrift bezahlt wurde. Diese kann nämlich innerhalb von acht Wochen rückgängig gemacht werden. „Und auch wer per Kreditkarte gezahlt hat, kann versuchen, den Betrag über das Kreditinstitut zurückzufordern“, erklärt Mertgen-Sauer. Allerdings könne der Insolvenzverwalter unter Umständen später die Zahlungen auch wieder einfordern. Wer vor Gericht ziehen will, sollte sich vorab rechtlichen Rat holen.
Außerdem sollten sich Betroffene regelmäßig über das Insolvenzverfahren auf den entsprechenden Internetseiten informieren. Denn die deutsche Thomas Cook versucht weiter, Investoren zu finden.