Vermutung einer Versorgungsehe kann widerlegt werden
Stirbt ihr Ehepartner, haben Hinterbliebene oft Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente - wenn die Ehe ein Jahr dauerte. Bestand sie kürzer, kann es auf die Hochzeitsplanung ankommen, zeigt ein Urteil.
Neustrelitz/Berlin (dpa/tmn) - Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert und haben die Ehepartner in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung geheiratet, greift beim Tod eines Ehepartners zunächst die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Witwen oder Witwer haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. So sieht es Paragraf 46 Absatz 2a des sechsten
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