Kein Zuschlag für Atemmasken bei Hartz-IV-Sätzen
Gericht: Eine Mund-Nase-Bedeckung, die auch ein Schal sein könne, müsse nur in bestimmten Situationen getragen werden.
Essen (dpa) - Hartz-IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag für den Kauf von Atemschutzmasken.
Solche Gesichtsbedeckungen könnten als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden und seien deshalb aus dem Regelsatz zu finanzieren, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. L 7 AS 635/20).
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