Plus Landessozialgericht NRW

Kein Zuschlag für Atemmasken bei Hartz-IV-Sätzen

Gericht: Eine Mund-Nase-Bedeckung, die auch ein Schal sein könne, müsse nur in bestimmten Situationen getragen werden.

06.05.2020 UPDATE: 06.05.2020 14:07 Uhr 25 Sekunden
Mundschutz
Eine Puppe mit einem Mundschutz steht am Eingang einer Boutique. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa

Essen (dpa) - Hartz-IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag für den Kauf von Atemschutzmasken.

Solche Gesichtsbedeckungen könnten als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden und seien deshalb aus dem Regelsatz zu finanzieren, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. L 7 AS 635/20).

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