Bereits seit Freitag gilt in weiten Teilen der Heidelberger Altstadt die Maskenpflicht. Ab Montag werden die Corona-Regeln landesweit nochmals verschärft. Foto: Rothe
Heidelberg. (jola) Die unbefristete Maskenpflicht in der Hauptstraße, dem Bismarckplatz und weiteren Straßen in der Altstadt ist voraussichtlich rechtswidrig. Diese Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe am Montag bekannt. Geklagt hatte ein Altstadt-Bewohner in einem Eilverfahren. Und die Stadt zieht daraus Konsequenzen: In der neuen Verordnung, die ab Dienstag gilt, wird die Maskenpflicht nicht mehr enthalten sein.
Das Gericht erklärte, die Maskenpflicht sei zwar geeignet, zur Bekämpfung der Pandemie beizutragen. Allerdings habe die Stadt nicht nachweisen können, dass ihre Regelung im Hinblick auf die von der Landesregierung erlassene Regelung erforderlich sei. Nachdem die Stadt am 15. Oktober ihre Regelung erlassen hatte, zog das Land am 18. Oktober nach. Allerdings ist dort bestimmt, dass die Maske dann getragen werden muss, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Das heißt: Wenn es in der Hauptstraße am frühen Morgen sehr leer ist, dürfte man nach der Landesregelung die Maske abnehmen. Indem die Stadt den Passus zur Maskenpflicht aus ihrer Verordnung streicht, gilt die Landesverordnung.
Ab Dienstag gilt also in der Hauptstraße, am Bismarckplatz und den anderen Straßen und Plätzen, an denen bislang eine allgemeine Maskenpflicht galt, die Landesverordnung: Nur wenn der Abstand eingehalten werden kann, darf die Maske abgenommen werden.
Update: Montag, 26. Oktober 2020, 18.10 Uhr
Heidelberg/Karlsruhe. (dpa) Die besonders strenge Maskenpflicht in der Heidelberger Altstadt ist bis auf weiteres nicht gültig. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. Es gab damit dem Antrag eines Anwohners der Altstadt statt, der sich gegen die von der Stadt angeordnete und weitgehend ausnahmslose Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gewandt hatte.
Nach der landesweiten Corona-Verordnung muss in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann. Die zusätzliche Heidelberger Maskenpflicht vom 15. Oktober sieht eine solche Ausnahme für öffentliche City-Bereiche nicht vor, sie macht auch keine zeitliche Einschränkung für die Vorschrift.
Es lägen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Allgemeinverfügung der Stadt zusätzlich zur Verordnung des Landes erforderlich sei, teilte das Gericht mit. Unter anderem sei nicht nachzuvollziehen, dass es in den betroffenen Bereichen der Innenstadt an jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit Menschenansammlungen geben könne, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten.
Die Heidelberger Allgemeinverfügung sei nach der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig, entschieden die Richter. Der Anwohner hatte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Anwohner und Stadt können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (7 K 4209/20).
In Heidelberg sind bislang 815 Menschen an Covid-19 erkrankt, sieben starben in Zusammenhang mit der Krankheit.