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Altpapier im Rhein-Neckar-Kreis

Ab wann wird Karton neben der Tonne zur Ordnungswidrigkeit?

Künftig können Verstöße gegen die Abfallwirtschaftssatzung als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. - "Es geht hier doch nicht um einen kleinen Karton"

Noch 10 Gratis-Artikel diesen Monat. RNZonline Angebote
15.12.2020, 06:00 Uhr

Solche „Beistellungen“ neben der Tonne können künftig sanktioniert werden. Foto: Kreutzer

Von Stefan Hagen

Rhein-Neckar. Zunächst eine richtig gute Nachricht: Die Bürger im Rhein-Neckar-Kreis müssen im kommenden Jahr in Sachen Abfallentsorgung nicht tiefer in die Tasche greifen – die Gebühren bleiben stabil. Dies wird der Kreistag in seiner Sitzung am Dienstag, 15. Dezember, in Sinsheim mit großer Mehrheit beschließen. In Sachen Abfall müssen sich einige Bürger allerdings auch auf eine unangenehme Überraschung einstellen.

Denn laut Vorlage soll die sogenannte Abfallwirtschaftssatzung um zwei neue Ordnungswidrigkeiten ergänzt werden. Zu finden sind die Vergehen weit hinten in Paragraf 31, Absatz 1, Nummer 7 und 8. Darin geht es um "Beistellungen von Abfällen neben den zur Abholung bereitgestellten Behältern" und um Abfallbehälter, die nicht unverzüglich nach der Entleerung aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden.

Konkret gemeint sind beispielsweise Kartons und andere sperrige Verpackungen, die, wenn man sich nicht die Mühe macht, sie zu zerkleinern, nicht in die Grüne Tonne Plus passen.

Während sich die Fraktionsvorsitzenden von SPD, CDU, Freien Wählern und Grünen darin einig sind, dass der Abfallentsorger AVR Kommunal AöR damit endlich eine Handhabe gegen das unsoziale Verhalten einiger Bürger erhalte, ist die FDP mit diesen Ergänzungen ganz und gar nicht einverstanden.

"Ab wann soll denn geahndet werden? Wenn jemand beispielsweise einen Karton gefüllt mit Papier neben die Grüne Tonne Plus stellt? Hängt das dann vom Füllzustand des Müllautos ab? Oder von der Größe des Kartons? Oder von der Häufigkeit der Beistellungen?", möchte Fraktionsvorsitzende Claudia Felden wissen. Das Vorgehen könne der Bevölkerung leicht willkürlich erscheinen.

Auch bei der Formulierung "wenn die Abfallbehälter nicht unverzüglich nach der Entleerung aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden" sieht Felden Klärungsbedarf. "Muss ich jetzt von der Arbeit zu Hause bleiben, wenn der Tag des Abfuhrtermins ist? Und am Fenster sitzend darauf achten, dass ich ja die Leerung nicht verpasse, um dann unverzüglich meine Mülltonne aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen zu können", merkt sie etwas überspitzt an. Ihr Fazit: "Diese beiden Nummern gehören aus der Satzung gestrichen."

In der Vorstandsetage der AVR Kommunal AöR sieht man die ganze Angelegenheit etwas differenzierter. "Es geht hier doch nicht um einen kleinen Karton", sagt Vorständin Katja Deschner. "Wir waren in der Vergangenheit sehr kulant und werden das auch immer noch sein." Es gebe aber Bürger, die teilweise mehrere Kubikmeter Papier, Pappe und Kartonagen neben die Tonne stellen. Ein solcher Missbrauch der Abfallordnung gehe überhaupt nicht. "Das kostet letztendlich das Geld der Allgemeinheit."

Bereits in den vergangenen Jahren seien bei der Bereitstellung der Abfallbehälter zunehmende Beistellungen von Abfällen neben den Abfallbehältern festgestellt worden. "Dies betrifft sowohl die Restmülltonnen wie auch die Bioenergietonnen und die Grüne Tonne Plus", erläutert Deschner. Vor allem Beistellungen neben der Grünen Tonne Plus, hier insbesondere Kartonagen, hätten extrem zugenommen.

Im Rahmen der Abfallwirtschaftssatzung stehe jedem Grundstück in Abhängigkeit der Personenzahl ein Volumen an Abfallbehältern zu. Für die Grüne Tonne plus und die Bioenergietonne, welche beide gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden, seien dies jeweils bis zu 80 Liter pro Person und Grundstück, erläutert die Vorständin.

Reiche dieses gebührenfreie Volumen nicht aus, könnten entweder gebührenpflichtige Abfallsäcke oder zusätzliche gebührenpflichtige Abfallbehälter gestellt werden. "Der großen Mehrheit der Bürger reicht das bereitgestellte gebührenfreie Behältervolumen aus", sagt Deschner. Es gebe aber leider einige Wenige, die den Mitarbeitern das Leben schwer machen würden. Denn das Verladen von Beistellungen sei wesentlich zeitaufwendiger als das Leeren von Behältern. "Damit das Abfuhrpersonal die Behälter in der zugewiesenen Schicht leeren kann, fehlt die Zeit, zusätzliche Beistellungen mitzunehmen", stellt Deschner klar.

"Wir haben nun die Möglichkeit, natürlich nur dort, wo augenscheinlich das gebührenfreie Angebot nicht ausreichend ist und zusätzliches gebührenpflichtiges Behältervolumen verweigert wird, im Sinne aller Gebührenzahler regulierend einzugreifen", verteidigt Deschner die geplante Änderung der Abfallwirtschaftssatzung.

In manchen Kommunen, Deschner nennt als Beispiel Schwetzingen, gebe es zudem massive Probleme mit der Rückholung der Abfallbehälter nach der Leerung auf das eigene Grundstück. Manche Tonnen würden oft noch Tage danach im öffentlichen Raum stehen. Das werde man künftig – in engem Austausch mit den Städten und Gemeinden – ebenfalls als Ordnungswidrigkeit ahnden.

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