Verfassungstreue

04.07.2018 UPDATE: 24.08.2018 06:00 Uhr 32 Sekunden

Verfassungstreue

Im Öffentlichen Dienst wird zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten unterschieden. In Sachsen werden beide Gruppen gleichermaßen über ihre Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Ein Mitarbeiter muss ausdrücklich erklären, dass er die "Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" bejaht, dass er sich "in seinem gesamten Verhalten" zu ihnen bekennt und dass er für ihre Erhaltung eintritt. Beschäftigten, die gegen diese Belehrung verstoßen, droht eine außerordentliche Kündigung.

In der Vergangenheit haben Arbeitsgerichte darüber entschieden, was in konkreten Fällen "gesamtes Verhalten" bedeutet. Im September 2012 urteilte das Bundesarbeitsgericht im Falle eines entlassenen NPD-Mitglieds, Angestellte im Öffentlichen Dienst dürften den Staat nicht aktiv bekämpfen: "Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung (...) auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist." dpa