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24.01.2023 UPDATE: 23.01.2023 19:30 Uhr 28 Sekunden

Auszug aus der Antwort des Innenministeriums vom 21. Juli 2022: "Ein Verbot einer Versammlung rechtsextremistischer Gruppierungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert oder wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen. Die zuständige Versammlungsbehörde hat in jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Versammlungsbeschränkungen im Wege von Auflagen und als letztes Mittel ein Versammlungsverbot in Betracht zu ziehen." (bfk)