Hintergrund Impfpflicht
> Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Wie vom Bundestag und Bundesrat im Dezember beschlossen, gilt ab 16. März 2022 in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, die in § 20a Infektionsschutzgesetz geregelt ist. Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber müssen die Gesundheitsämter informieren, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden. Diese können dann die Beschäftigung in der Einrichtung untersagen.