HINTERGRUND: Radfahren im Wald/Waldgesetz
> Waldgesetz. Das Bundeswaldgesetz erlaubt das Radfahren im Wald, beschränkt es aber auf Straßen und Wege. Das Landeswaldgesetz in Baden-Württemberg schreibt zusätzlich eine Mindestbreite der "geeigneten" Wege von zwei Metern vor. Auf unbefestigten Trassen im Wald, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden sowie abseits der Wege ist Radfahren verboten und wird mit Bußgeld geahndet. Das Radfahren auf dauerhaft angelegten, befestigten oder naturfesten Wegen muss so erfolgen, dass Sicherheit und Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden. In Hessen gibt es keine Mindestbreite, allerdings ist das Radfahren ebenfalls nur auf befestigten Wegen, die der Waldbesitzer angelegt hat, erlaubt. Schmale Naturpfade sind somit auch in Hessen tabu. Es sei denn, und das gilt auch für Baden-Württemberg, dass die Pfade als offizielle Mountainbikestrecken ausgewiesen sind. tv